Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.03.2007; Aktenzeichen 4a 5/07) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 2. März 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Medizinprodukten. Die Antragsgegnerin vertreibt u. a. Medizinprodukte der A Medical AG. Die Antragstellerin macht als ausschließliche Lizenznehmerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 991 xxx (Anlage Ast 1; nachfolgend: Verfügungspatent) geltend. Eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents ist die B Holding S. A. mit Sitz in, Schweiz.
Gegen das Verfügungspatent haben die A Medical AG und die C AG Einsprüche eingelegt, über die durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 31. Oktober 2006 entschieden worden ist. Die Entscheidung lautet wie folgt:
"Es wird festgestellt, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zu Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen."
Aus den Entscheidungsgründen dieser Entscheidung (vgl. Anlage Ast 3) ergibt sich, dass die Einspruchsabteilung den Anspruch 1 des erteilten Patents als nicht neu gegenüber der PCT-Anmeldung WO-A-94/17 771 (Anlage E 9) angesehen hat, jedoch den Patentanspruch 1 eines der Entscheidung beigefügten Hilfsantrages der Patentinhaberin als den Erfordernissen des Übereinkommens genügend beurteilt und das Patent in geändertem Umfang auf diesen Antrag hin aufrechterhalten hat.
Der Patentanspruch 1 in der aufrecht erhalten Fassung lautet wie folgt:
"Medizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe, mit einer Einrichtung zum extrakorporalen Erzeugen von Druckwellen und mit einem Übertragungselement (2) zum Einkoppeln der Druckwellen in den Körper von Lebewesen, wobei
- das Übertragungselement (2) aus einer metallischen Sonde besteht, die eine stumpfe, auf der Körperoberfläche anzuordnende Sondenspitze (22) mit einer flachen oder gekrümmten Austrittsgrenzfläche (24) aufweist, die eine unfokussierte, mechanisch erzeugte Druckwelle in das biologische Gewebe einkoppelt, die von einem auf eine hohe Endgeschwindigkeit von 5 bis 20 m/s beschleunigten und auf das Übertragungselement (2) auftreffenden hin- und her bewegbaren Schlagteil (10) erzeugbar ist, dessen Schlagfrequenz ca. 1 bis 30 Hz, vorzugsweise 6 bis 20 Hz, beträgt,
- die Einrichtung zum Erzeugen von Druckwellen aus einem in einem Gehäuse (4) geführten mit Hilfe eines Antriebmittels (14) hin- und herbewegbaren Schlagteil (10) besteht, das auf das Übertragungselement (2) einen oder mehrere Kraftstöße ausübt, wobei das Schlagteil (10) infolge des Kraftstoßes eine Druckwelle in das Übertragungselement (2) induziert, die sich bis zu der Austrittsgrenzfläche (24) der stumpfen Sondenspitze (22) des Übertra gungselementes (2) fortpflanzt."
Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende A Medical AG Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 26. März 2007 begründet hat (vgl. Anlage L 21). Eine Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes über diese Beschwerde liegt bisher nicht vor.
Zu dem Verfügungspatent gibt es ein daraus abgezweigtes paralleles deutsches Gebrauchsmuster mit der Nummer 298 24 xxx. Im Rahmen eines von der A Medical AG dagegen angestrengten Löschungsverfahrens ist es durch Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. April 2006 (Anlage L 5) zu einer Teillöschung gekommen. Ein im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung von der Schutzrechtsinhaberin zunächst vorgelegter Hilfsantrag 3 mit einem Schutzanspruch 1, der dem von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 des Verfügungspatent entspricht, wurde von der Schutzrechtsinhaberin zurückgenommen, nachdem die Gebrauchsmusterabteilung diesen Anspruch für nicht schutzfähig angesehen hat. Dagegen wurde der mit einem Hilfsantrag 4 geltend gemachte Schutzanspruch 1 für schutzfähig angesehen und insoweit das Gebrauchsmuster aufrechterhalten (vgl. Anlagen L 3 und L 4). Der aufrechterhaltene Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautet wie folgt:
"Medizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe, mit einer Einrichtung zum extrakorporalen Erzeugen von Druckwellen und mit einem Übertragungselement (2) zum Einkoppeln der Druckwellen in den Körper von Lebewesen, dadurch gekennzeichnet, dass das Übertragungselement (2) aus einer metallischen Sonde besteht, die eine stumpfe, auf der Körperoberfläche anzuordnende Sondenspitze (22) mit einer flachen Austrittsgrenzfläche (24) aufweist, die eine un...