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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.07.2011 - I-2 U 65/10

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.04.2010)

 

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,-- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 637 XXX B1 (Anlage BSH 1, im Folgenden: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent nimmt zwei deutsche Prioritäten vom 20. Februar 1993 (DE 9302YYY) und vom 13. Januar 1994 (DE 4400ZZZ) in Anspruch. Es wurde am 28. Januar 1994 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung am 21. Mai 1997 veröffentlicht.

Mit Urteil vom 23. Januar 2001 (2 Ni 13/00, Anlage BSH 2) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents insoweit teilweise für nichtig erklärt, als im Anspruch 1 des Klagepatents in dem Passus "für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten" der Bestandteil "/oder" gestrichen worden ist.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:

"Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39) mit einem Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden F...

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