Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.04.2010) |
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird auf 1.500.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 637 XXX B1 (Anlage BSH 1, im Folgenden: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent nimmt zwei deutsche Prioritäten vom 20. Februar 1993 (DE 9302YYY) und vom 13. Januar 1994 (DE 4400ZZZ) in Anspruch. Es wurde am 28. Januar 1994 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung am 21. Mai 1997 veröffentlicht.
Mit Urteil vom 23. Januar 2001 (2 Ni 13/00, Anlage BSH 2) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents insoweit teilweise für nichtig erklärt, als im Anspruch 1 des Klagepatents in dem Passus "für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten" der Bestandteil "/oder" gestrichen worden ist.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:
"Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39) mit einem Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Messstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten (2) die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke (39) verbunden ist."
Die nachfolgenden, der Klagepatentschrift entnommenen Figuren verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt den Längsschnitt einer Ein- und Ausgabevorrichtung für eine Ein- und Ausfahrtkontrollstation eines Parksystems zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke.
Figur 2 zeigt schematisch einen Längsschnitt eines zweiten Ausführungsbeispiels einer Ein- und Ausgabevorrichtung für eine Ein- und Ausfahrtkontrollstation eines Parksystems zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke.
Die Beklagte zu 1) ist eine GmbH. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer.
Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt ein System zur Überwachung gebührenpflichtigen Parkraums. Dieses bewirbt sie unter der Bezeichnung ChipCoinR-System "C" unter anderem im Rahmen ihres Internetauftritts (auszugsweise als Anlage BSH 6) sowie in einem über ihren Internet-Auftritt abrufbaren Prospekt "A 2008" (Anlage BSH 7, dort S. 14). Diese als Ausführungsform 1 bezeichnete Ein- und Ausgabevorrichtung für Parkkarten umfasst einen "Geber", nämlich eine Vorrichtung, die bei der Einfahrt in den Parkraum dem einfahrenden Nutzer eine Parkmünze ausgibt, sowie einen davon verschiedenen "Leser", nämlich eine weitere Vorrichtung, in die der ausfahrende Nutzer die Parkmünze bei der Ausfahrt einwirft. Sowohl der Geber als auch der Leser weisen jeweils eine sogenannte "Coinzuführung" auf, nämlich ein Element, durch welches eine runde Parkkarte geführt wird. Die Geber und Leser der Beklagten enthalten identische Kunststofffrästeile. Diese sind im Geber und im Leser in unterschiedlicher Weise mit Magneten, Reflexkopplern und mechanischen Bauteilen bestückt. Wie aus Anlage B 1 und B 2 deutlich wird, sind beispielsweise die Schreib-/Lesespulen und die mechanischen Sperren unterschiedlich angeordnet.
Einsatz- und Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsform 1 zeigen die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlagen B 1, B 2), die von den Beklagten zur Gerichtsakte gereicht worden sind.
Eine Außenansicht der gesamten Coinzuführung, wie sie im Leser der angegriffenen Ausführungsform 1 verwendet wird, bestehend aus dem oben ersichtlichen Kunststoff-Frästeil, einem Metallträger, einer magnetisch betätigten mechanischen Sperre und einer Schreib-/Lesespule, ist aus nachstehend verkleinert wiedergegebener Abbildung (Anlage B 3) ersichtlich, welche von den Beklagten mit Beschriftungen versehen worden ist:
Der "Geber" nimmt die Parkkarte automatisch zurück, wenn sie vom Anfordernden nicht innerhalb einer vorbestimmten Zeit entnommen wird. In diesem Fall zieht der Abweismagnet an und die Parkkarte fällt senkrecht durch einen Seitenschacht in einen Sammelbehälter.
Darüber hinaus bewarb die Beklagte zu 1) im Jahr 2007 in einem Prospekt mit dem Titel...