Normenkette
EStG § 6b; EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 287, 540 Abs. 1 Nr. 1, § 546; BGB §§ 249, 280
Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 31.10.2008; Aktenzeichen 1 O 91/07) |
Tenor
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Gründe
A.
Die Kläger nehmen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Sie werfen der Beklagten vor, fehlerhaft gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG aus Gewinnen durch Verkauf von Bauland gebildete Rücklagen auf Kosten der Anschaffung von Wirtschaftgütern für den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu 1 (einer Halle, eines neuen und eines alten Schleppers, von weiteren Maschinen, eines neuen PKW und von geringwertigen Wirtschaftgütern) übertragen und außerdem pflichtwidrig gewinnerhöhende Auflösungen von Rücklagen vorgenommen zu haben.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben wegen fehlerhafter Übertragung der auf dem Konto gebildeten Rücklage auf die Anschaffungskosten einer Halle und der auf den Konten gebildeten Rücklagen auf bewegliche Wirtschaftgüter. Von dem in Höhe von 35.786,05 Euro festgestellten Steuerschaden der Kläger hat das Landgericht den von der Beklagten gezahlten Betrag von 4.148 Euro und die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen in Höhe von 2.002,41 Euro in Abzug gebracht. Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gestützt wurde, dass die Beklagte gewinnerhöhende Rücklagenauflösungen in Höhe von 50.000 DM im Wirtschaftsjahr 2000/2001 und in Höhe von 10.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2001/2002 veranlasst habe. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Beklagte sei gemäß § 280 BGB verpflichtet, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen daraus entstanden sei, dass der Zeuge S den Klägern geraten habe, Teile der auf dem Konto gebildeten Rücklage auf Anschaffungskosten einer Halle und Teile der auf den Konten und gebildeten Rücklagen auf bewegliche Wirtschaftsgüter zu übertragen. Die Kläger könnten verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die fehlerhaften Übertragungen und die damit verbundenen gewinnerhöhenden Rücklagenauflösungen nach der Betriebsprüfung nicht erfolgt wären und statt dessen für den Landwirtschaftsbetrieb des Klägers zu 1 Grundstücke erworben worden wären. Dass die Kläger sich bei richtiger Beratung entschieden hätten, Grundstücke zu erwerben, sei zu vermuten und werde durch die Schilderungen der Klägerin zu 2 bestätigt. Hieran ändere die Aussage des Zeugen S, der bekundet habe, er habe den Eindruck gehabt, die Kläger seien über die Notwendigkeit einer Reinvestition informiert, sie hätten ihm jedoch gesagt, sie wollten keine Grundstücke mehr kaufen, nichts. Die entsprechende Äußerung der Kläger - so sie denn gefallen sein sollte - beruhe auf der fehlerhaften Beratung. Hätten die Kläger in Grundstücke reinvestiert, hätten sie in den Jahren 2001 bis 2006 Einkommensteuern in Höhe von 35.786,05 Euro gespart. Für 2007 könne die Höhe des Steuerschadens der Kläger noch nicht beziffert werde; insoweit sei die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Bei der Schadensberechnung seien tatsächliche Abschreibungsvorteile nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der freiwilligen gewinnerhöhenden Auflösung von Rücklagen in den Wirtschaftjahren 2000/2001 und 2001/2002 habe die Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen S und Anhörung der Klägerin zu 2.) ergeben, dass die Kläger zutreffend beraten worden seien.
Das Urteil des Landgerichts wird von der Beklagten mit der Berufung und von den Klägern mit der Anschlussberufung angegriffen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ihre Berufung und ihre Verteidigung gegen die Anschlussberufung wie folgt begründet:
Die Kläger seien mit dem Betrag von 4.148,00 Euro bereits überzahlt. Die hilfsweise vorgenommene Aufrechnung gehe ins Leere, weil keine Schadensersatzforderung bestehe, der gegenüber aufgerechnet werden könne. Die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität und zum Schaden seien fehlerhaft.
Hinsichtlich der Verwendung der Rücklage in Höhe von 182.983,44 Euro auf die Anschaffungskosten der 1997 fertig gestellten Halle liege ihr Fehler dari...