Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 39 O 9/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 5.9.2007 - 39 O 9/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung einer als solchen unstreitigen Forderung aus Adressenlieferungen i.H.v. 71.385,71 EUR als angebliche Vertragspartei sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung gem. § 25 HGB in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 5.9.2007 Bezug genommen.
Das LG hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 71.385,71 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zwar nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Vertragspartnerin der Klägerin sei nämlich die zwischen November 2003 und dem 20.1.2006 unter der Firma K.D. GmbH im Handelsregister des AG Düsseldorf unter der Nr. HRB 7.. eingetragene GmbH, die später in die Firma K.F. GmbH umfirmiert worden sei. Die Beklagte sei dagegen die unter der HRB-Nr. 2 ... eingetragene GmbH, die zuvor unter der Firma K. GmbH firmiert habe und ab dem 20.1.2006 die vormalige Firma der Vertragspartnerin der Klägerin (K.D. GmbH) übernommen habe. Die Beklagte hafte jedoch gem. § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K.D. GmbH (die jetzt insolvente Fa. K.F. GmbH, HRB 7..) in Höhe des zuerkannten Betrages. Diese Forderung sei unstreitig dem Geschäftsbereich "Adressen" zuzuordnen. Hinsichtlich dieses Geschäftsbereichs habe die Beklagte das Handelsgeschäft der früheren K.D. GmbH (HRB 7..) erworben und die Firma fortgeführt. Dabei sei unschädlich, dass sie nur den Geschäftsbereich "Adressen" und nicht den Geschäftsbereich "Lettershop" übernommen habe; der Tätigkeitsbereich "Adressen" sei nämlich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen der prägende Geschäftsbereich der K.D. GmbH gewesen, wie sich u.a. bereits aus der Firmierung, aber auch aus weiteren Umständen ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, entgegen der Rechtsansicht des LG fehle es an der für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB erforderlichen Unternehmensfortführung, d.h. der Fortführung des Handelsgeschäfts in seinem wesentlichen Kern. Für die vom LG angeführte Begründung, das Geschäftsfeld "Adressen" sei der prägende Geschäftsbereich der vormaligen K.D. GmbH (HRB 7..) gewesen, gebe es keinerlei Grundlage im Sachvortrag der Parteien, zumal sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom 2.7.2007 dargelegt habe, prägender Geschäftsbereich der vormaligen K.D. GmbH sei der nicht übernommene Geschäftsbereich "Lettershop" gewesen. In diesem Geschäftsbereich seien 90 % der Mitarbeiter der vormaligen K.D. GmbH beschäftigt gewesen und auch die betrieblichen Anlagen hätten nahezu vollständig diesem Geschäftsbereich gedient, wohingegen der Geschäftsbereich "Adressen" nur eine ergänzende Tätigkeit gewesen sei. Diesen Sachvortrag habe die Klägerin in erster Instanz nicht bestritten. Entgegen der Annahme des LG gehöre zum Geschäftsfeld "Direktmarketing" nicht nur das Geschäftsfeld "Adressen", sondern auch das Geschäftsfeld "Lettershop", bei dem der Schwerpunkt des Unternehmens der vormaligen K.D. GmbH gelegen habe. Das angefochtene Urteil stelle damit im Ergebnis allein auf die Fortführung der Handelsfirma ab, was fehlerhaft sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 5.9.2007 - 39 O 9/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Das LG hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil zu Unrecht zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 71.385,71 EUR für die Lieferung von Adressen verurteilt.
Zutreffend ist allerdings die Feststellung des LG, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist und deshalb nicht aus diesem Grund die Bezahlung der Adressenlieferungen schuldet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausfü...