Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 4 O 491/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen VII ZR 218/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin des am verstorbenen B. ihrer Ansicht noch ausstehendes Honorar für Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Aufhöhung und Sanierung des Banndeiches zwischen Rhein-Strom-km ... und ..., rechtes Ufer. Der Erblasser war durch Vertrag vom 7.5.2001 mit der Ausführungsplanung, dem Vorbereiten der Vergabe, der Erstellung der Ausschreibung und der Mitwirkung bei der Vergabe betraut worden. Darüber hinaus hatte er gem. der Vereinbarung vom 2.8.2001 die Bauoberleitung, die Objektbetreuung und Dokumentation sowie die örtliche Bauüberwachung übernommen. Zur Prozessgeschichte und zum Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das am 4.12.2007 verkündete Urteil hat die 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe bei der Schlussrechnung Nr. 00060020 einen zu hohen Betrag für die Bauüberwachung nach § 57 HOAI angesetzt. Gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 HOAI gelte für die Bauüberwachung ein Honorarsatz von 2,1 % der anrechenbaren Kosten. Der von der Klägerin berechnete Honorarsatz von 2,65 % sei nicht wirksam schriftlich vereinbart worden. In dem Vertrag vom 2.8.2001 sei nicht auf das Angebot vom 2.7.2001, in dem der Honorarsatz mit 2,65 % beziffert worden sei, Bezug genommen worden. Da die Klägerin mit ihrer Forderung i.H.v. 25.563,68 EUR überzahlt sei, habe die Beklagte mit der anteiligen Rückzahlungsforderung ggü. dem aus der Schlussrechnung mit der Nr. 00060010 noch offenstehenden Saldo von 1.562,87 EUR aufrechnen können.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgerecht begründet.

Sie ist der Ansicht, das LG habe nicht berücksichtigt, dass die in dem schriftlichen Angebot vom 2.7.2001 des Erblassers berechnete Vergütung mit den Angaben in dem schriftlichen Vertrag vom 2.8.2001 korrespondiere. Die Angabe eines Berechnungshonorars von 359.518,38 DM in § 7 Abs. 1 des Vertrags ergebe nur einen Sinn unter Zugrundelegung der Berechnung im Angebot vom 2.7.2001. Entsprechend der unstreitig ggü. dem Angebot gestiegenen anrechenbaren Kosten von 10,5 Mio. DM auf 7.897.108,03 EUR ändere sich die Höhe des Honorars bei gleichbleibendem Honorarsatz. Deshalb sei das Honorar auch als "Berechnungshonorar" vereinbart worden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 21.12.2007 verkündeten Urteils des LG Duisburg den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.823,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt sein bisheriges Vorbringen ergänzend vor, zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses müsse das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft in der Urkunde enthalten sein. Soweit auf eine weitere Urkunde verwiesen werde, sei es erforderlich, auch auf diese Urkunde in der Haupturkunde Bezug zu nehmen. Hierzu reiche es nicht aus, dass hier das Zahlenwerk aus dem Angebot mit dem aus dem Vertrag korrespondiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die in Kopie zur Akte gereichten Urkunden verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht als Erbin des verstorbenen B. über die bereits erhaltenen Beträge kein weiterer Vergütungsanspruch i.H.v. 28.823,68 EUR gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 HOAI aus den Verträgen vom 7.5.2001 und 2.8.2001 zu. Da das Schriftformerfordernis des § 57 Abs. 2 S. 3 HOAI nicht gewahrt worden ist, kann sie für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI nur ein Honorar i.H.v. 2,1 % der anrechenbaren Kosten verlangen. Ein diesen Mindestsatz überschreitendes Honorar kann nur beansprucht werden, wenn dieses bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist, § 57 Abs. 2 S. 3 HOAI. In dem schriftlichen Vertrag vom 2.8.2001 ist aber der begehrte Prozentsatz von 2,65 % der anrechenbaren Kosten nicht aufgeführt worden.

a. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Formerfordernis nicht dadurch genügt, dass das unter § 7 des Vertrags als "Berechnungshonorar" be...

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