Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 47/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2021 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise dahin abgeändert, dass der Ausspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.081,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.063,80 EUR seit dem 8. September 2020 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 5.018,00 EUR seit dem 14. Oktober 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.130,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 5XXA (Klagepatent, Anlage K 4), das einen energieautarken elektromechanischen Funkschalter betrifft. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 19.09.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.06.2006 im Patentblatt bekannt gemacht.
Die in Großbritannien geschäftsansässige Beklagte ist ein Großhändler, Importeur und Exporteur von Elektrogeräten. Zu ihrem Produktsortiment gehören energieautarke Funkschalter mit der Bezeichnung "A", insbesondere Installationsschalter mit einem oder mehreren Betätigungsfeldern sowie eine batterielose Fernbedienung mit der Bezeichnung "B" (angegriffene Ausführungsformen). Die Klägerin ließ sowohl einen Installationsschalter mit zwei Betätigungsfeldern des Typs "C" als auch einen Funkschalter des Typs "D" bei der Beklagten bestellen, welche sodann nach Deutschland geliefert wurden.
Die Lieferung des Schalters "C" nahm die Klägerin zum Anlass, im Februar 2020 eine Berechtigungsfrage an die Beklagte zu richten, wobei sie diese neben dem Klagepatent auch auf das deutsche Patent 103 XXB und das europäische Patent 1 6XXC (nachfolgend: Abmahnpatente) bezog. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2020 aus dem Klagepatent sowie aus den beiden Abmahnpatenten ab. Auch auf diese Abmahnung reagierte die Beklagte nicht.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 16.193,80 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nachdem die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 13.10.2020 Klageabweisung beantragt hatte, hat sie die Klageansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten mit Schriftsatz vom 21.12.2020 anerkannt.
Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 13.04.2021 (Bl. 102-112 LG-Akte) hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Rückruf verurteilt und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Außerdem hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 16.193,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 verurteilt. Zur Begründung des Zahlungsausspruches hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Die Beklagte habe es nicht vermocht, sich mit Erfolg gegen die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten zu wenden. Der zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 500.000,00 EUR sei angemessen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von mehr als 3.063,80 EUR nebst Zinsen wendet. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihre Verurteilung in Ziffer III des Tenors des landgerichtlichen Urteils jedenfalls der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Der zugrundeliegende Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten beziehe sich zum einen auf einen weit überzogenen Streitwert pro Patent; letzterer sei allenfalls mit 50.000 EUR zu bemessen. Zum anderen habe das Landgericht fälschlicherweise bei der Streitwertbemessung der Abmahnung den Streitwert von drei abgemahnten Schutzrechten summiert (3 × 500.000 EUR = 1.500.000,00 EUR).
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil in Ziffer III des Tenors teilweise abzuändern und sie zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.063,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basis...