Leitsatz (amtlich)
›1. Der Versicherer ist aus einer Gebäude- sowie Geschäftsversicherung, die eine Versicherung gegen Sturmschäden nach den AStB 68 einschließt, bezüglich des Inhaltsschadens und der Kosten der Ermittlung des Schadens an den in einer Halle in Kartons und Kisten eingelagerten Waren im Wert von angeblich 3 Mio. DM wegen Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 12 Nrn. 1 b, 3 AStB i. V. m. §§ 62, 6 Abs. 3 VVG leistungfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Sturmschaden an dem Ziegeldach, durch das ungehindert Wasser in die Halle eindringen kann, nicht unverzüglich von sich aus für eine provisorische Abdichtung des Dachs und Trocknungsmaßnahmen sorgt, sondern sich mit der unzureichenden Teilabdeckung der durchnässten Kartons mit Folien begnügt.
2. Die Leistungspflicht des Versicherers aus der Gebäudeversicherung für die Kosten der Reparatur des Dachs wird dadurch nicht berührt.‹
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 224/98) |
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Gebäude- sowie eine Geschäftsversicherung einschließlich einer Versicherung gegen Sturmschäden nach den AStB 68 (GA 176 ff.) für eine Lagerhalle in Worms, in der er von 1983 bis 1987 erstandene Ersatzteile und Materialien aus ehemaligen Bundeswehrbeständen eingelagert hatte.
In der Zeit vom 11. bis 13. Februar 1997 trat ein Sturm auf, der die Windstärke 8 Beaufort überschritt. Dadurch wurden teilweise, vornehmlich auf der linken Dachhälfte der Lagerhalle an mehreren Stellen Dachziegel abgetragen, so daß in der Folgezeit Regenwasser ungehindert in das Halleninnere eindringen konnte.
Von dem Sturmschaden wurde ein Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge P, am 16. Februar 1997 durch einen Angestellten einer benachbarten Spedition unterrichtet. P nahm daraufhin den Schaden am folgenden Tag in Augenschein. Seine Nachricht leitete der Kläger am 27. Februar 1997 telefonisch an die Beklagte weiter. Dabei gab er an, daß das Dach der Lagerhalle beschädigt worden sei und es in die Halle hineinregne. Nachdem der Kläger die Beklagte am 1. April 1997 telefonisch darauf aufmerksam gemacht hatte, daß auch die in der Halle lagernden Warenbestände zu Schaden gekommen seien, fand am 3. April 1997 erstmals ein Ortstermin statt, an dem Mitarbeiter der Beklagten und ein von ihr beauftragter Sachverständiger teilnahmen. Ebenfalls am 3. April 1997 holte der Kläger einen Kostenvoranschlag für die Dachreparatur in Höhe von 11.268 DM ein (GA 11).
Mit Schreiben vom 16. Mai 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 16. Juni 1997 ein Verzeichnis der am Schadentag vorhandenen sowie der vom Schaden betroffenen Sachen vorzulegen und dabei Angaben zum Anschaffungspreis, Anschaffungsdatum und zum Veräußerungswert zu machen. Daraufhin beauftragte der Kläger im Juli 1997 den Versicherungsberater Vollgraf mit der Feststellung des Schadens. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit, aufgrund der Vielzahl der betroffenen Objekte und der Art der Lagerung müßten diese zur Feststellung des Schadens ausgeräumt, entpackt und begutachtet werden. Deshalb seien Schadensfeststellungskosten in Höhe von 1.500000.- DM realistisch.
Mit Schreiben vom 28. August 1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, verbindlich zuzusagen, daß sie alle zur Schadensfeststellung notwendigen Kosten übernehme. Das lehnte die Beklagte, die bereits unter dem 21. August 1997 die Inhaltsversicherung gekündigt hatte, mit Schreiben vom 15. September 1997 ab, weil der Kläger bisher den ersatzpflichtigen Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt habe und er aufgrund der Unterlassung schadenmindernder Maßnahmen die Verantwortung für die Ausweitung des Schadens trage.
Der Kläger hat behauptet: Die eingelagerten Waren, die einen Verkehrswert von 3 Mio. DM hätten, seien am 17. Februar 1997 mit Folien abgedeckt worden, da sich kein Dachdecker in der Lage gesehen habe, den Schaden sofort zu beheben. Daß die Abdeckung von den Mitarbeitern der Beklagten anläßlich des Ortstermins am 3. April 1997 nicht bemerkt worden sei, liege daran, daß die Planen vor der Besichtigung weggeräumt worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten der Ermittlung und Feststellung des ihr aufgrund des Schadensereignisses vom 11. bis 13. Februar 1997 (Wassereintritt aufgrund sturmbedingter Beschädigung am Dach der Lagerhalle M str. in W mit der Folge der jedenfalls teilweise eingetretenen Beschädigung des eingelagerten Gutes) zur Last fallenden Schadens zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet: Die Beschädigung des Hallendachs habe keinen Sturmschaden an den eingelagerten Gegenständen verursacht. Bei den eingelagerten Materialien habe es sich im wesentlichen um verpackte Metallteile gehandelt, die nicht innerhalb weniger Tage unter Feuchtigkeitseinfluß verderben könnten. Soweit bei dem Ortstermin an ausgepackten Einzelteilen Korrosionsschäden festgestellt worden seien, seien diese darauf z...