Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.06.2015; Aktenzeichen 4a O 44/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 11.06.2015, Az. 4a O 44/14, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 087 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 4; deutsche Übersetzung Anlage K 5a). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Prioritäten in englischer Verfahrenssprache angemeldet und führt den Titel "Prozesskartusche, elektrophotografische Bilderzeugungsvorrichtung und photosensitive elektrophotografische Trommeleinheit". Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.07.2013 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in deutscher Fassung:
"Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),
die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,
wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:
i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;
ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,
wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,
eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)
und eine Löswinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),
wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt."
Im nebengeordneten Patentanspruch 25, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht geltend macht, stellt das Klagepatent eine Prozesskartusche mit einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommeleinheit nach Anspruch 1 unter Schutz.
Die Klägerin ist ein japanisches Unternehmen, das unter anderem Kopiergeräte und Drucker einschließlich der dazu passenden Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen (nachfolgend Prozesskartuschen) herstellt und vertreibt. Prozesskartuschen fertigt sie in Japan, China, den USA und Frankreich sowohl für Laserdrucker ihrer eigenen Marke "B" als auch im Rahmen einer Kooperation für das Unternehmen C, das diese weltweit unter seiner Marke "D" vertreibt. Sämtliche Prozesskartuschen der Klägerin sind mit einer "CE"-Kennzeichnung versehen. Ein Hinweis, für welchen Markt sie jeweils bestimmt sind, ist auf ihnen nicht angebracht.
Die Beklagte zu 1) vertreibt Prozesskartuschen, Tintenpatronen, Farbbänder und anderes Druckerzubehör. Zu Ihrem Sortiment gehören Prozesskartuschen der Marke "E", die sie auf ihrer Internetseite www.E.com sowie in ihrem Produktkatalog anbietet. Die Prozesskartuschen sind als Ersatz für bestimmte OEM ("Original Equipment Manufacturer")- Prozesskartuschen der Klägerin verwendbar, die unter der Marke D an Endkunden für einen Preis von zumindest überwiegend mehr als 100,- Euro verkauft werden, wobei in der Anlage K 18 im Einzelnen a...