Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 09.02.2007) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.978,24 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Citroen C 5 Kombi 2,0 16 V Exklusive (amtliches Kennzeichen .....), Fahrgestellnummer, Fahrzeugbriefnummer
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des gelieferten Fahrzeugs im Verzug befinde.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bestellung vom 14. Januar 2004 bestellte der Kläger bei dem Beklagten, der ein Citroen Autohaus betreibt, einen fabrikneuen Pkw der Marke Citroen Typ C 5 Kombi 2,0 16 V zum Preis von insgesamt 25.695,00 EUR. Im Kaufpreis nicht enthalten ist eine Citroen Garantie für 48 Monate bzw. 70.000 km ("Citroen Garantie Plus-Vertrag für Barzahler"). Hierfür bezahlte der Kläger gesondert 600,00 EUR brutto.
Am 25. Februar 2004 wurde das Fahrzeug an den Kläger ausgeliefert.
Im Juni sowie erneut im Oktober 2004 war der Wagen in der Werkstatt des Beklagten. Um welche Mängel es dabei ging, ist zwischen den Parteien streitig gewesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 14. März 2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kauf. Zur Begründung gab er an, ihm sei ersichtlich ein "Montagsauto" geliefert worden; weitere Mängelbeseitigungsversuche seien ihm nicht zumutbar.
In erster Instanz hat er beantragt,
1.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.639,40 EUR (richtig: 25.695,00 EUR) sowie weitere 600,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Fahrzeugs unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils in Höhe von 3.498,63 EUR.
2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Durch das angefochtene Urteil hat es die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe nicht das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zu keinem Zeitpunkt habe er dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Ein Fall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung sei nicht gegeben. Insbesondere sei die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen. Allenfalls habe es einen erfolglosen Versuch der Nachbesserung gegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel im Wesentlichen weiterverfolgt. Er sieht sämtliche Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag als erfüllt an. Es liege der Regelfall für das Fehlschlagen einer Nachbesserung vor, denn der Beklagte habe zweimal erfolglos versucht, die Mängel zu beheben.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, der Kläger habe ihm angesichts der Art des Mangels mehr und länger Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger zum Rücktritt vom Kauf berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Dass der Neuwagen bei Gefahrübergang (Übergabe am 25. Februar 2004) nicht mangelfrei war, steht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts fest. Das Fahrzeug "ruckelte" und nahm phasenweise kein Gas an. Damit entspricht es nicht derjenigen Beschaffenheit, die der Kläger von einem Neufahrzeug erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dass der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), kann der Senat nicht feststellen.
a)
Allerdings hat der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist dies jedoch ausnahmsweise entbehrlich gewesen (§ 440 BGB). Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Der Senat geht aus den nachfolgenden Gründen von einem "Fehlschlagen" der Nachbesserung aus:
Wie im Senatstermin geklärt werden konnte, war der Wagen bereits am 16. Juni 2004 bei Kilometerstand 5.394 nicht nur wegen der Quietschgeräusche beim Bremsen, sondern auch wegen der vom Kläger geltend gemachten "Motorprobleme" in der Werkstatt des Beklagten. Dies ergibt sich aus der Eintragung in dem Werkstattauftrag, der sich in Kopie bei der Akte befindet (B...