Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 25.03.2010) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.03.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten
Gründe
A.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung ihrer PKW geltend.
Die Kläger wohnen seit Jahren in der Nähe eines von der Beklagten betriebenen Edelstahlwerks an der O. in K., in dem u.a. reiner Edelstahl produziert wird.
Seit 2001 kam es durch staubartige Ablagerungen wiederholt zu Verschmutzungen der Fahrzeuge, die die Kläger auf bzw. nahe den von ihnen bewohnten Grundstücken geparkt hatten. Auf Beschwerde der Kläger gestattete ihnen die Beklagte wiederholt, die Fahrzeuge auf ihre Kosten reinigen und polieren zu lassen.
Mitte April 2003 stellte die Ingenieurgemeinschaft F. und M. auf Veranlassung der Beklagten fest, die Lackierung an den waagerechten Flächen des Fahrzeugs K. (Kläger zu 8) sei großflächig am Decklack angegriffen. Dies sei nicht durch Polieren zu beseitigen; der Decklack sei zu erneuern. Am 19.06.2003 kam es zu einem Störfall auf dem Werksgelände der Beklagten, der von den Klägern jedoch nicht als Schadensursache angesehen wird. Auf Veranlassung des Haftpflichtversicherers der Beklagten erstattete Ende Februar 2004 der Sachverständige A. I. Kurzgutachten über die Schäden an den streitgegenständlichen Fahrzeugen für die Kläger zu 1), zu 2), zu 4) und zu 8). Darin heißt es:
"Verschmutzungsbeschreibung: Festhaftende Fe-Partikel und Staub mit hohem Kalkanteil. Ablagerungen mit Bestandteilen aus metallurgischem Bereich am ges. Fahrzeug."
Vorgeschlagen wurde die Reinigung mit Industriestaubreiniger und Politur. Der Haftpflichtversicherer übernahm daraufhin aufgrund des Schadensfalls vom 19.06.2003 Reinigungskosten und die Kosten für den Austausch einzelner Fahrzeugscheiben. Anfang Oktober 2003 stellte die Ingenieurgemeinschaft F. und M. Beschädigungen an der Verglasung sowie der Lackierung des Fahrzeugs K. (Kl. zu 1) fest und folgerte, zur vollständigen Behebung des Schadens sei eine Komplett-Lackierung des Fahrzeugs sowie die Erneuerung aller Verglasungsteile zu empfehlen. Mit der Zeit führten die Verschmutzungen zu Schäden an allen streitgegenständlichen Fahrzeugen, die nur durch Neulackierung bzw. Austausch der Scheiben zu beseitigen waren. Die erforderlichen fiktiven Reparaturkosten wurden im Einzelnen wie folgt beziffert (Bl. 7 GA):
Fahrzeug: K. Schaden: 3.763,58 €
(Kläger zu 1)
K. 3.779,73 €
(Kläger zu 2)
K. 2.540,63 €
(Kläger zu 3)
K. 2.686,- €
(Kläger zu 4)
K. 1.910,39 €
(Kläger zu 5)
K. 3.763,58 €
(Kläger zu 5)
K. 3.175,54 €
(Kläger zu 6)
K. 3.201,74 €
(Kläger zu 7)
K. 3.274,31
(Kläger zu 8))
Die Kläger haben behauptet, die Verschmutzungen an den Fahrzeugen seien auf Emissionen des von der Beklagten betriebenen Edelstahlwerks zurückzuführen. Sie sind der Ansicht gewesen, die Beklagte hafte auf Schadensersatz in Höhe der vorbenannten Beträge. Die Beweislastregel des § 6 Abs. 1 UmweltHG sei zu ihren Gunsten einschlägig.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger zu 1) 3.763,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
2.
an die Kläger zu 2) 3.779,73 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
3.
an den Kläger zu 3) 2.540,63 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
4.
an den Kläger zu 4) 2.686,- € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
5.
an den Kläger zu 5) 1.910,39 € sowie 3.763,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
6.
an den Kläger zu 6) 3.175,54 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
7.
an die Kläger zu 7) 3.201,74 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,
8.
an den Kläger zu 8) 3.274,31 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;
9.
an die Kläger wegen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten 2.641,21 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, ihre Anlage sei für die Emissionen nicht ursächlich. Sie habe die Anlage stets bestimmungsgemäß betrieben, insbesondere sämtliche Emissionsbegrenzungen eingehalten. Die Werte für Schwebstaub und Stau...