Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen 3 O 205/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.2.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.932,97 EUR mit 4 % Zinsen seit dem 26.7.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 EUR mit Zinsen in Anspruch. Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des W.G., der den Anspruch im vorliegenden Verfahren ursprünglich geltend gemacht hat. W.G. ist der Erbe des im Jahre 1999 verstorbenen W.G.
W.G. tätigte am 22.3.1999 eine Überweisung i.H.v. 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der in Fotokopie zu den Akten gereichte Überweisungsträger (Bl. 11 GA) trägt den Vermerk "Umbuchung". W.G. nahm die Beklagte bereits vor dem AG Düsseldorf auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages in Anspruch, jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von 3.000 DM. Im Berufungsverfahren wurde der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 26.9.2001 wird auf die Ablichtung der Entscheidung auf Bl. 12-15 GA Bezug genommen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. Nach Durchführung des Mahnverfahrens und Einlegung des Widerspruchs gegen den ergangenen Mahnbescheid hat W.G. den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass W.G. der Beklagten mit der streitgegenständlichen Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, jedoch habe sie die Vereinbarung eines Darlehens bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten der Beklagten genüge diese jedoch nicht ihrer Darlegungslast, wie bereits das LG Düsseldorf zutreffend ausgeführt habe. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil dem Kläger nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
Die Klageforderung sei ab dem Zeitpunkt des Zahlungsempfangs zu verzinsen.
Durch Beschluss des AG Wuppertal vom 10.10.2001 - 145 IN 363/01 - und damit bereits vor Einreichung des hiesigen Mahnantrages, der das Datum des 4.2.2002 trägt (Bl. 5 GA), wurde über das Vermögen des W.G. wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf die Entscheidung des AG Wuppertal wird Bezug genommen (Bl. 51-52 GA).
Mit Schreiben vom 22.7.2002 teilte der bestellte Insolvenzverwalter ggü. der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, "dass Sie den Rechtsstreit G../. W. fortführen dürfen. Diese Genehmigung erteile ich jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse aus diesem Rechtsstreit für keine Kosten aufkommen muss, der Rechtsstreit also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt ist." (Bl. 50 GA). Mit Schriftsatz vom 18.7.2002 hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter als Treuhänder über das Vermögen des W.G. vertrete und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums bitte, und mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter die Anträge gemäß der Klage übernehme (Bl. 29 GA). Ergänzend hat sie später ausgeführt, dass auch ein Parteiwechsel sinnvoll und möglich sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.932,97 EUR mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 22.3.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die ursprünglich von W.G. erhobene Klage sei schon deshalb als unzulässig abzuweisen, weil über sein Vermögen bereits vor Anhängigkeit des Klageanspruchs das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die von ihm erteilte Prozessvollmacht sei unwirksam. Ihm fehle die Aktivlegitimation. Lediglich der Insolvenzverwalter hätte Klage erheben können. Eine Parteiberichtigung scheide aus. In Betracht komme allenfalls ein Parteiwechsel. Eine Auswechselung des Klägers sei jedoch von der Zustimmung des bisherigen Klägers abhängig, welche nicht vorliege. Die Beklagte sei mit einem Klägerwechsel auch nicht einverstanden. Ein solcher sei auch nicht sachdienlich.
Zum Anspruch selbst hat die Beklagte geltend gema...