Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 3 O 252/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen V ZR 105/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.8.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten sei bei Abschluss des Vertrages die Feuchtigkeitsproblematik bekannt gewesen. Jedenfalls hätte er sie zumindest für möglich halten müssen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Beklagten jedenfalls die auf die Feuchtigkeitsproblematik hinweisenden Indizien in dem von dem Zeugen F gemieteten Raum bekannt gewesen seien. Dies habe der Zeuge F glaubhaft bekundet. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei von denjenigen Werten auszugehen, welche der Sachverständige in dem selbständigen Beweisverfahren ermittelt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Der Beklagte meint, die Klägerin habe ihren Zahlungsanspruch nicht beziffert, so dass es bereits an einem "bestimmten" Antrag fehle.

Außerdem rügt der Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der eine Beweiswürdigung enthaltende Schriftsatz vom 28.6.2007, der sich nicht in der Akte befinde, nicht berücksichtigt worden sei. Bei Berücksichtigung desselben hätte das LG erkannt, dass die Aussage des Zeugen F nicht der Wahrheit entspreche. Diese stimme auch nicht mit den Erkenntnissen des in dem selbständigen Beweisverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. B überein.

Der Zeuge wisse nicht einmal, wann er den Beklagten auf den angeblichen Schaden oberhalb der Holzverkleidung aufmerksam gemacht haben wolle.

Wenn tatsächlich ein massiver Schäden oberhalb der Holzverkleidung erkennbar gewesen wäre, so hätte der Zeuge dies zum Anlass für eine Mietminderung genommen. Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B sei festgestellt, dass der Schaden durch die Gestaltung des Hofs auf dem Nachbargrundstück verursacht werde, wovon der Beklagte nichts habe wissen können.

Im Übrigen sei man zum Kauf bereits entschlossen gewesen, bevor der 71-jährige Beklagte die Eheleute K nochmals durch das Haus geführt habe. Aufgrund des Verhaltens der Erwerberseite habe der Beklagte annehmen müssen, diese hätten alle tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks genauestens überprüft.

Auch der Höhe nach sei der Klageanspruch nicht nachgewiesen, da diese durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B nicht substantiiert belegt sei.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Gehörsrüge greife bereits nicht durch, weil nicht festgestellt sei, dass der Schriftsatz vom 28.6.2007 (Bl. 184 d.A.) erstinstanzlich zur Akte gelangt sei.

Die Geschäftsführerin der Klägerin und ihr Ehemann seien nicht besonders erfahren in Immobilienangelegenheiten sondern hätten lediglich Ersparnisse in Immobilien angelegt.

Der Beklagte habe auch in zwei weiteren Beispielsfällen Mängel getarnt. Er habe durch das Maklerbüro über das Baujahr des Hauses getäuscht. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass die Außenwände nass und nicht gegen Feuchtigkeit isoliert gewesen seien. Die Holzvertäfelung in dem Sozialraum habe genau den Wandbereich unterhalb des Bodenniveaus erfasst.

Die Angriffe gegen die Aussage des Zeugen F führten nicht weiter. Der Sachverständige habe im Sommer festgestellt, dass die drei bis vier Steinschichten oberhalb der Oberkante nass gewesen seien. Daher sei es ohne weiteres möglich, dass bei entsprechenden Witterungslagen Erscheinungen oberhalb der Holzleisten aufgetreten seien. Der Senat hat die Vernehmung des Zeugen F wiederholt. Für das Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.3.2009 Bezug genommen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Nach den Ergebnissen der gesamten mündlichen Verhandlung in erster und zweiter Instanz nebst den durchgeführten Beweisaufnahmen ist die Klage insgesamt unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht gem. § 437 Nr. 3 BGB nicht, weil, soweit überhaupt ein Mangel des Objektes festzustellen ist, der Beklagte hierfür nicht einstehen muss.

Nach dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag sind Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstüc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge