Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2016 unter Beibehaltung der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 Euro netto dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin bezüglich der abgeschlossenen allgemeinen Haftpflichtversicherung HGV7.... mit der Vertragsnummer ... lediglich bis zum 01.12.2015, 12.00 Uhr, fortbestand. Im Übrigen werden die Klage der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich des Anlagenbaus, war bis zum 30.11.2014 bei der G. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Sie beauftragte im Jahr 2014 den Streitverkündeten, den Versicherungsmakler R. F., nach Ablauf dieser Versicherung eine entsprechende Versicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Der Streitverkündete nahm Kontakt zur Beklagten auf und bat mit E-Mail vom 04.08.2014 um Zusendung eines Risikobogens. Das entsprechende Formular wurde ihm zugesandt, und er füllte diese Deckungsnote wie folgt aus:

Anzahl der Vorschäden in den letzten 5 Jahren: 3

Höhe: 7081,50 EUR

Wegen der weiteren Einzelheiten der Deckungsnote wird auf die Anlage K1 im Anlagenband Klägerin verwiesen. Das Formular übersandte er dann mit E-Mail vom 05.08.2014 an die Beklagte und gab dabei noch folgendes an (Anlage K7 im Anlagenband Klägerin):

"Seit dem Jahre 2009 bis dato erfolgte folgende Schadenszahlungen:

Schaden v. 23.02.2009 1 412 Euro

Schaden v. 12.09.2012 4.498,68

Schaden v. 12.10.2012 1.171,78

Die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014 bis dato waren schadensfrei"

Dem Streitverkündeten lag zu diesem Zeitpunkt die Schadenaufstellung der Gothaer Allgemeine Versicherung AG (Anlage B1 im Anlagenband Beklagte) vor, wonach auf Schäden vom 27.07.2010 und 11.10.2010 keine Zahlungen geleistet worden sind und hinsichtlich der Schäden vom 12.09.2012 und 12.10.2012 Rückstellungen i.H.v. 25.501,00 EUR bzw. 10.828,00 EUR bestanden.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 nahm die Beklagte den Antrag der Klägerin an und übersandte den Versicherungsschein vom gleichen Tag (Anlage K3 im Anlagenband Klägerin). Die Jahresprämie betrug 7825,56 EUR.

Mit Schreiben vom 02.12.2014 wandte sich die Beklagte an die G. Allgemeine Versicherung AG und bat um Mitteilung von Vorschäden. Die G. Allgemeine Versicherung AG gab hinsichtlich der Frage nach den in den letzten 5 Jahren gemeldeten Schäden an, dass auf den Schaden vom 12.09.2012 Zahlungen i.H.v. 70.747,66 EUR geleistet worden seien, während für den Schaden vom 12.10.2012 Zahlungen i.H.v. 1655,30 EUR geleistet und Reserven i.H.v. 10.344 EUR gebildet worden seien (Anlage K2 im Anlagenband Klägerin). Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 11.12.2014 ihre Rücktrittserklärung an (Anlage K5 im Anlagenband Klägerin) und erklärte mit Schreiben vom 07.01.2015 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, den Rücktritt und hilfsweise die Kündigung (Anlage K6 im Anlagenband Klägerin).

Die Klägerin hat behauptet, die seinerzeitige Angabe in der Deckungsnote sei zutreffend gewesen und hätte dem damaligen Kenntnisstand von ihr und dem Streitverkündeten entsprochen. Insbesondere habe es keinerlei Korrespondenz mit der G. Allgemeine Versicherung AG aufgrund des Schadenfalls vom 12.09.2012 und der diesbezüglichen Zahlungen gegeben. Bis zum 17.10.2014 habe niemand Kenntnisse gehabt, die über die Angaben in der Anlage B1 hinausgingen. Eine unzutreffende Antwort auf die Frage nach Vorschäden in der Deckungsnote sei nicht gegeben worden, da die Beklagte nach Rückstellungen gar nicht gefragt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin bezüglich der abgeschlossenen allgemeinen Haftpflichtversicherung HGV7... mit der Vertragsnummer ..., nicht durch den Rücktritt/die Kündigung/die Anfechtung der Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2015 rechtlich beendet ist, sondern fortbesteht,

sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche anwaltliche Kosten i.H.v. 612,80 EUR netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sie über das Bestehen der Vorschäden arglistig getäuscht, um einen günstigen Versicherungsschutz zu erlangen. Die Klägerin habe hinsi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge