Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Freigabeerklärung; Bürgschaft nach § 7 MaBV; Sicherungszweck der Bürgschaft
Leitsatz (amtlich)
Soll durch die vom Bauträger zu stellende Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht ein Vorauszahlungsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 MaBV gesichert werden, sondern die Zahlungen des Erwerbers für den Fall abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 MaBV nicht vorliegen, werden von dem Sicherungszweck der Bürgschaft nicht Mängelansprüche des Erwerbers gesichert (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, NJW 2011, 1347ff)
Normenkette
MaBV §§ 7, 3 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1-4; BGB §§ 633, 765-766
Verfahrensgang
LG W. (Urteil vom 22.11.2014; Aktenzeichen 1 O 75/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.11.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG W. - 1 O 130/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A) Die Klägerin ist eine Bauträgergesellschaft, die in der L.straße in W. Mehrfamilienhäuser errichtete. Der Beklagte erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 12.2.2009, beurkundet durch den Notar M.. K.., die Wohnung Nummer 1 sowie ein Tiefgaragenstellplatz zu einem Kaufpreis von 132.280 EUR (wegen der Einzelheiten des notariellen Kaufvertrages wird auf die zu den Akten gereicht der Ablichtung H 1 = GA 15 Bezug genommen).
Der sich mit der "Kaufpreisfälligkeit" befassende § 4 des Notarvertrages enthält unter anderem folgende Regelungen:
1) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für alle Kaufpreisraten ist die schriftliche Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die nachstehenden, der rechtlichen Absicherung des Käufers dienenden Voraussetzungen, vorliegen:
a) Rechtswirksamkeit des Vertrages und Vorliegen der für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen;
b) die Teilungserklärung durch Anlegung der entsprechenden Grundbücher vollzogen ist;
c) Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten des Käufers in das Grundbuch/die Grundbücher;
d) dem Notar eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde vorliegt, dass Erschließungskosten nach Maßgabe der jetzt geltenden Bestimmungen des Baugesetzbuches bzw. des Kommunalabgabengesetzes oder der Ortssatzung nicht ausstehen;
c) Sicherstellung der Freistellung des Kaufgegenstandes von allen nicht übernommenen, mit Rang vor der Vormerkung eingetragenen Beschränkungen im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung.
(...)
Weitere, jedoch nicht vom Notar mitzuteilende, Fälligkeitsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Bestätigung der Baugenehmigungsbehörde, dass nach den baurechtlichen Vorschriften (§ 67 BauONW) mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf (...)
2) Alternativ zur Regelung im vorstehenden Absatz (1) ist statt der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzung auch ausreichend die Bestätigung des Notars über das Vorliegen einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung zur Absicherung aller etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder Auszahlung der von ihm geleisteten Vermögenswerte. Sie ist aufrechtzuerhalten, bis das Bauvorhaben vollständig fertig gestellt ist, längstens bis die vorstehend in Absatz (1) genannten Voraussetzungen vorliegen und ein den geleisteten Zahlungen entsprechender Bautenstand erreicht ist.
Der Notar wird beauftragt, die Bürgschaftserklärung für den Käufer zu verwahren und ihm auf einseitiges Verlangen herauszugeben. Die Bürgschaft ist an die Bank zurückzugeben, wenn die in Abs. 1) genannten Voraussetzungen vorliegen, ein entsprechender Bautenstand gegeben ist und das Einverständnis des aus der Bürgschaft berechtigten dem Notar vorliegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Käufer zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet und hat anderenfalls einen Zinsschaden des Verkäufers zu ersetzen.
Die Bürgschaft kann unterteilt für einzelne Kaufpreisteile getrennt gestellt werden, insbesondere auch nur hinsichtlich der ersten Rate.
(...)
3) Sofern die Mitteilung des Notars gemäß Abs. (1) oder Abs. (2) vorliegt, ist im Übrigen der Kaufpreis nach Baufortschritt in folgenden Raten fällig, frühestens jedoch am 1.6.2009:
1. Rate (30 %) = |
nach Beginn der Erdarbeiten |
2. Rate (28 %) = |
nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten |
3. Rate (12,6 %) = |
für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen und für den Fenstereinbau einschließlich Verglasung, |
4. Rate (12,6 %) = |
für die Installation der Heizungsanlagen/Sanitäranlagen/Elektroanlagen, für den Innenputz, ausgenommen bei Putzarbeiten, und für den Estrich, |
5. Rate (2,1 %) = |
für Fassadenarbeiten, |
6. Rate (11,2 %) = |
für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich und nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, |
7. Rate (3,5 %) = |
nach voll... |