Leitsatz (amtlich)
1. Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
2. Haben die Eltern die Kinderfrau gemeinsam angestellt, kann demjenigen Elternteil, der die Kinderfrau bezahlt, gegen den anderen Elternteil ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zustehen. Dieser beläuft sich in der Regel unabhängig von der Relation der wechselseitigen Einkünfte der Eltern auf den hälftigen Betrag der Aufwendungen.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1, § 1610 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 10.12.2015; Aktenzeichen 257 F 294/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2015 teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet wird,
1. an die Antragstellerin Elementar-Kindesunterhalt für das Kind H. in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 EUR und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 EUR sowie für das Kind K. in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 EUR und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 EUR zu zahlen, wobei der laufende Unterhalt jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats, zu zahlen ist,
2. an die Antragstellerin 5.087,04 EUR zu zahlen und die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.07.2016 in Höhe monatlicher insgesamt 495,04 EUR von ihrer Verpflichtung zur Entgeltzahlung an die Kinderfrau, Frau M. P., wegen der Betreuung der Kinder H. und K. freizustellen.
Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 40 % und dem Antragsgegner zu 60 % auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
II. Beschwerdewert: 38.341,02 EUR, wovon 19.849,02 EUR auf die Beschwerde der Antragstellerin und 18.492 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners entfallen.
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten im Juni 2005. Aus ihrer Ehe gingen die in den Jahren 2006 und 2008 geborenen Söhne H. und K. hervor, die die Grundschule besuchen. Im Juni 2009 stellten die Beteiligten eine Kinderfrau ein, die zum 01.10.2011 durch eine ausgebildete Kinderkrankenschwester als Kinderfrau ersetzt wurde. Beide wurden zunächst auf den Namen des Antragsgegners bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
Seit Mai 2014 leben die Beteiligten endgültig getrennt. Die Antragstellerin verblieb mit beiden Kindern in dem ehelichen Haus. Mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 24.02.2014 und 24.04.2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Bezug auf die anstehende Trennung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe monatlicher 2.161 EUR je Kind auf. Im April 2014 kündigte der Antragsgegner von dem gemeinsamen Konto der Beteiligten ausgehende Daueraufträge, darunter auch denjenigen für die Kinderfrau und die Wohnungsmiete. Seither hat die Antragstellerin die Kosten für die Kinderfrau getragen. Unter dem 12.05.2014 errichtete der Antragsgegner vor dem Jugendamt Düsseldorf für jedes Kind drei Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zum Unterhalt: eine über die Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren hälftigen Kindergeldes für die Zeit ab dem 01.06.2014, eine weitere über die Zahlung eines monatlichen Krankenkassenbeitrags von 200 EUR, ebenfalls für die Zeit ab dem 01.06.2014, und eine dritte über die Zahlung hälftigen Schulgeldes von monatlich 75 EUR, und zwar für H. wiederum für die Zeit ab dem 01.06.2014 und für K. für die Zeit ab dem 01.08.2014. Die Verpflichtungen aus den Jugendamtsurkunden über den Krankenkassenbeitrag und das Schulgeld sind unstreitig und nicht verfahrensgegenständlich.
Die Antragstellerin hat im Wesentlichen vorgetragen, im Rahmen der aufgrund eines monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners von 7.877 EUR gerechtfertigten konkreten Bedarfsbemessung sei ein den höchsten Bedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle übersteigender Elementarbedarf je Kind von monatlich insgesamt 1.262 EUR zugrunde zu legen. Ein erhöhter Bedarf ergebe sich hinsichtlich der Bedarfsposten Wohnkosten, Wohnnebenkosten einschließlich Putzfrau, Bekleidung, Freizeit, Bildung, Beherbergung einschließlich Urlaubsreisen, Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die Kosten des Schulessens. Die Aufwendungen für die Kinderfrau seien als Mehrbedarf der Kinder zu werten und beliefen sich insgesamt auf monatlich 495,04 EUR je Kind, wovon der Antragsgegner angesichts der Relation der Einkünfte der Beteiligten zwe...