Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 20.11.2007) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch. Sie ist Haftpflichtversicherer der Firma K. GmbH (im Folgenden Versicherungsnehmerin), für die sie infolge eines Unfallereignisses vom 26.5.2000 zum Nachteil der M. AG für Schadensersatzleistungen eintreten musste.
Dem Schadensereignis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die seinerzeit mit der Verlegung zweier Trassen für Lichtwellenleiter im F. Osthafen beauftragte Firma D. GmbH (nunmehrige W. Verwaltungs GmH) beauftragte ihrerseits zunächst den Beklagten mit der Bauleitung für die Verlegung eines Leerrohres im sog. Spülbohrverfahren. Darüber hinaus erteilte die D. GmbH im März 2000 der Versicherungsnehmerin den Auftrag zur Durchführung der Horizontalspülbohrung. Grundlage der Beauftragung war zunächst ein schriftliches Angebot der Versicherungsnehmerin vom 29.3.2000 an die D. GmbH, wonach vorhandene Fremdanlagen wie Gas-, Strom- und Fernmeldeeinrichtungen bauseits freigelegt und der Versicherungsnehmerin angezeigt werden sollten. Für etwaige Schäden an Fremdanlagen sollte die D. GmbH haften. Die schriftliche Auftragserteilung der D. GmbH an die Versicherungsnehmerin vom gleichen Tag enthält u.a. folgende Passagen:
"Vorhandene Fremdanlagen werden nicht bauseits freigelegt. Es werden die Bestandspläne der anderen Versorgungsträger übergeben und vor Ort erfolgt eine Einweisung durch die Bauleitung.
Der Auftraggeber haftet nicht für die Beschädigung von Fremdleitungen.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zum Auftrag und zur Durchführung an das Planungsbüro St. [...]".
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Auftrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 111, 112 GA) Bezug genommen.
Im Zuge der im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Horizontalspülbohrung anstehenden Tiefbauarbeiten kam es am 26.5.2000 zu einer Beschädigung einer aktiven Gasleitung der M. AG. Bei der anschließenden Suche nach der Ursache des auftretenden Gasgeruchs kam es zu einer Verpuffung, bei der Sachschaden entstand und bei der - was zwischen den Parteien streitig ist - drei Mitarbeiter der M. AG verletzt wurden.
Im daraufhin folgenden Zivilrechtsstreit vor dem LG Frankfurt/M. (Az.: 2-23 O 129/02) wurden die Versicherungsnehmerin und die D. GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.043,63 EUR nebst Zinsen an die M. AG verurteilt. Gegen das entsprechende erstinstanzliche Urteil legten die Versicherungsnehmerin und die D. GmbH Berufung beim OLG Frankfurt ein, welche sie jedoch nach entsprechendem Hinweis des OLG zurücknahmen. Zuvor hatte die Versicherungsnehmerin dem Beklagten im Berufungsverfahren den Streit verkündet. Das Verfahren gegen den von der M. AG im gleichen Prozess ebenfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten befand sich zu diesem Zeitpunkt nach Erlass eines Teilversäumnisurteils und Einspruchseinlegung noch in erster Instanz beim LG. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen die Versicherungsnehmerin und die D. GmbH sowie Zahlung des ausgeurteilten Betrages durch die Klägerin betrieb die M. AG das Verfahren gegen den Beklagten nicht weiter und nahm die Klage in erster Instanz zurück.
Eine daraufhin ebenfalls im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs erhobene Klage der Klägerin gegen die D. GmbH vor dem LG Düsseldorf (Az.: 9 O 620/04) wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 21.2.2007 unter Hinweis auf die zwischen der D. GmbH und der Versicherungsnehmerin wirksam vereinbarte Haftungsfreizeichnung zugunsten der D. GmbH abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die zu den Akten gereichte Urteilsabschrift (Bl. 300 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Versicherungsnehmerin habe sich bei der Berücksichtigung von Gasleitungen auf die Angaben des Beklagten vor Ort verlassen dürfen. Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der D. GmbH sei das schriftliche Angebot der Versicherungsnehmerin vom 29.3.2000 gewesen, woraus sich ergebe, dass die D. GmbH für Schäden an Fremdanlagen hafte. Weiterhin habe sie -die Versicherungsnehmerin- die Leitungsbestandpläne nicht von dem Beklagten erhalten und die freigelegte Gasleitung sei von dem Beklagten eingemessen worden. Der Beklagte sei von der D. GmbH nicht nu...