Leitsatz (amtlich)
Ein zwischen dem Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 250/17, Rz. 19), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für Versorgungseinrichtungen betreffen Internet und Fernsehempfang gelten.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 199/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.551,18 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2017 und EUR 255,74 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vorschüssen für das Jahr 2017 iHv 2 × EUR 1.930,79 in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaften. Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Mitglieder der Klägerin, sondern auch die der Beklagten versorgt.
Die Heizung wird durch einen der Wohnungseigentümer der Klägerin, Herrn W., betreut und bedient. Im Jahr 2015 rechnete er hierfür insgesamt EUR 240,- gegenüber der Klägerin ab. Die Bezahlung der Heizkosten gegenüber dem Versorger, den Stadtwerken, erfolgt durch die Hausverwaltung der Klägerin. Entsprechendes gilt für den Bezug von Kabel-TV von U.. Auch diese Kosten werden durch die Hausverwaltung der Klägerin beglichen. Schriftliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bzw. deren Wohnungseigentümer bestehen nicht. Dazu, ob zur Absicherung der Versorgung Grunddienstbarkeiten eingetragen wurden, haben die Parteien nichts vorgetragen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Forderungen geltend gemacht:
- "Heizungsbetreuungskosten" für 2015 iHv EUR 81,36
- anteilige Vergütung für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten 2015 EUR 85,13 zzgl. Mahnkosten, die sie mit EUR 7,50 beziffert hat
- anteilige Vergütung für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten 2016/17 EUR 89,25.
- restliche Heizkosten für 2016 iHv EUR 2.551,18
- zweimalige Abschlagszahlungen iHv EUR 1.930,79 für die Heizkosten für 2017
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, hinsichtlich der Heizkosten für 2016 stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Vorlage der Abrechnungsbelege zu. Es sei ihr nicht zumutbar, wie von der Klägerin angeboten, diese in den Räumen ihrer Verwalterin in D. einzusehen. Maßgebend sei der Ort der Immobilie in N.. Zudem schulde sie weder anteilige Verwaltungskosten noch sei sie zur Zahlung von Abschlägen verpflichtet.
Das Landgericht hat mit seinem am 8. März 2018 verkündeten Urteil der Klage in Höhe von EUR 2.551,18 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagten stünde kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegenüber dem Anspruch auf Zahlung restlicher Heizkosten für 2016 zu, weil die Klägerin durchaus auf eine Einsichtnahme am Ort ihrer Hausverwaltung in D. verweisen könne. Dies sei der Beklagten nicht unzumutbar. Darüber hinaus hat es ausgeführt, die Gemeinschaft der Parteien sei als Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741ff. BGB anzusehen. Mangels eines Beschlusses über eine kostenverursachende Maßnahme gemäß § 744 Abs. 1 BGB bzw. § 745 Abs. 1 BGB stünde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Aufteilung und die Heizungsbetreuung zu. Ein Vorschussanspruch der Klägerin bestünde ebenfalls nicht, weil dieser nur nach Maßgabe der § 744 Abs. 2 BGB verlangt werden könne, hier aber keine notwendige Erhaltungsmaßnahme in Rede stehe.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin verfolgt eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und die Feststellung der Erledigung ihres Antrags auf Vorschusszahlung iHv EUR 3.861,58 sowie die Verurteilung zur Zahlung von EUR 259,41 (Aufteilungskosten), während die Beklagte eine vollständige Klageabweisung begehrt.
II. Die Berufung der Klägerin ha...