Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 144/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahingehend abgeändert, dass

1. die Verurteilung zur Vernichtung (Tenor Ziff. I.4.) entfällt,

2. die Verurteilung zur endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen (Tenor Ziff. I.5., letzter Absatz) entfällt,

3. die Verurteilung zum Rückruf im Übrigen folgende Fassung erhält:

"I.5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. März 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2020, Az.: I-2 U 31/19) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter Ziff. I.1. c) genannten Erzeugnissen eingeräumt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zurückzugeben die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass die Erzeugnisse keine patentgemäße Befestigungsvorrichtung mehr besitzen, wobei die Beklagte sämtliche Kosten der Umgestaltung trägt."

4. und dem landgerichtlichen Tenor hinter Ziff. II. hinzugefügt wird:

"III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagte aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP ... B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 23. Januar 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität einer niederländischen Schrift vom 24. Januar 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 28. Juli 2004. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Oktober 2010 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Über eine durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 2018 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A. B. B.V. Diese übertrug das Klagepatent am 29. Februar 2016 auf die Klägerin, damals noch firmierend unter C. B.V. Die Klägerin wurde am 10. März 2016 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Hoist device" ("Hebevorrichtung"). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:

"Hoist device for persons comprising a hoist sling (105) and a lifting arm (103) to which a headed stud is attached for attaching the hoist sling to the lifting arm, wherein the head (20) has a larger diameter than the stud, and wherein the hoist sling comprises an attachment device (100) for attaching the hoist sling to the lifting arm, comprising a plate-shaped part (1) comprising:

- a continuous slot (2a, 2b) situated in a plane of the plateshaped part (1) comprising a first portion (2a) through which the stud and its head (20) will pass, a second portion (2b) through which the stud will but the head (20) of the stud will not pass, and a connection portion between the first and second portion, and

- a locking device (6, 7) arranged to the plateshaped part, characterised in that the locking device is movable parallel to the plane of the plate-shaped part, which locking device (6, 7) near a first end comprises a closing member (11) and near a second end comprises an operation member (12) that can be operated for bringing the locking device (6, 7) from a first position, in which the closing member (11) at least partially closes off the connection portion, to a second position, in which the closing member (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) port...

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