Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 01.08.2000) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. August 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.860,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages in Höhe von 17.860,00 DM (§ 326 Abs. 1 BGB) sowie 4 % Zinsen seit dem 7. März 2000 verlangen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung verbleibt es bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts.
1.
Der am 6. Juli 1999 geschlossene Vertrag ist als Kaufvertrag über ein vom Beklagten noch zu beschaffendes Kraftfahrzeug zu qualifizieren (§ 433 BGB).
a)
Allerdings bezeichneten die Parteien das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis in dem am 6. Juli 1999 unterzeichneten Bestellformular als „Vermittlungsauftrag”. Gegenstand des Vertrages sollten nach dem Wortlaut dieses Auftrages die Bestellung eines Neufahrzeugs im Ausland, die Erledigung aller notwendigen Formalitäten und Zulassungsvoraussetzungen und die Überführung des Fahrzeugs nach Mülheim an der Ruhr sein. Diese Ausgestaltung war ersichtlich auf Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Vertrieb – Kfz-GVO –) zugeschnitten. Nach dieser Verordnung werden selektive Vertriebssysteme im Bereich des Handels mit neuen Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen vom durch Art. 85 des EWG-Vertrages begründeten Verbot den freien Warenaustausch beschränkender Vereinbarungen freigestellt. Art. 3 Nr. 10 lit. a) Kfz-GVO gestattet dabei Vereinbarungen, wonach der Vertragshändler Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur dann an einen Wiederverkäufer liefern darf, wenn dieser selbst dem Vertriebsnetz angehört. Nach Art. 3 Nr. 11 Kfz-GVO kann darüber hinaus vereinbart werden, dass Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur dann verkauft werden dürfen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde. Diese dem Schutz des selektiven Vertriebssystems vor sogenannten „grauen Importen” dienenden Bestimmungen (vgl. Creutzig, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen im Kfz-Bereich, EuZW 1995, 723, 726) sind regelmäßig Bestandteil von Vertragshändlerverträgen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1025). Der Beklagte als freier Kraftfahrzeughändler konnte das gewünschte Fahrzeug deshalb nur auf der Grundlage des vom Kläger unterzeichneten Vermittlungsauftrages von einem ausländischen, im Rahmen seiner Vertriebsbindungen handelnden Vertragshändler beschaffen. Ein unmittelbarer Erwerb vom Vertragshändler mit anschließender Weiterveräußerung an den Kläger hätte zwar nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB), weil die Kfz-GVO nur die vertraglichen Beziehungen zwischen Herstellern und ihren autorisierten Händlern regelt und dabei den Umfang der im Rahmen der Gruppenfreistellung zulässigen marktbeschränkenden Vereinbarungen konkretisiert (vgl. Reinking/Eggert, Rdnrn. 1025 und 1057). Durch eine solche zweistufige Veräußerung hätte der Vertragshändler jedoch seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Hersteller verletzt und damit Sanktionen riskiert, so dass ein offenes Eigengeschäft des Beklagten zumindest mit praktischen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten verbunden gewesen wäre.
b)
Das bedeutet indes nicht, dass der Vertrag zwischen den Parteien tatsächlich nur die Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und einem ausländischen Händler sowie die in dem Vermittlungsauftrag bezeichneten Nebenleistungen zum Gegenstand hatte. Maßgeblich ist insoweit nicht der Wortlaut des unterzeichneten Formulars, sondern der wirkliche Wille der Parteien (§ 133 BGB). Dieser war auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet:
Bereits die Überschrift der in den Vertrag einbezogenen „Geschäftsbedingungen für die Vermittlung/Verkauf von EU-Fahrzeugen” und die mehrfache Bezeichnung des Beklagten als „Vermittler/Verkäufer” oder „Verkäufer” lassen erkennen, dass die Parteien zumindest auch einen Kaufvertrag miteinander abschließen wollten. Das vom Kläger unterzeichnete Formular sah keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Vermittlungsauftrag und einem Kaufantrag vor. Es bestand deshalb kein Anlass, ...