Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2000)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen I ZR 164/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.10.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "A." im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von HiFi-Geräten für Kraftfahrzeuge, insbesondere Endstufenverstärker, Lautsprecher, Kabel- und Kabelverbindungen zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zur Kennzeichnung von Waren erfolgt, die von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung von Dritten mit dem Zeichen gekennzeichnet und in einem Mitgliedsstaat des Abkom-mens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

2. durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren:

Elektrotechnische und elektronische Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektroakustische Verstärker, und Autolautspre-cher (Klasse 9) in die Eintragung der Übertragung der deutschen Marke 2 ... "A." im Mar-kenregister einzuwilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 40 % und die Beklagte zu 2) zu 60 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) zu 35 % und die Beklagte zu 2) zu 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. 2 ... "A.", die Beklagte zu 1) war Lizenznehmerin dieser Marke. Die Marke wurde von einem Herrn N. E. als Treuhänder für den Ehemann der Beklagten zu 2) und Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn R. F., am 10.8.1993 für elektrotechnische und elek-tronische Apparate, insbesondere auch für Verstärker und Autolautsprecher angemeldet. Die Beklagte zu 2) erwarb die Marke am 23.7.1998 von Herrn N. E. Die Klägerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die sich mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von HiFi-Geräten für Kraftfahrzeuge, insbesondere Entstufenverstärker und Lautsprechern befasst. Sie ist Inhaberin der am 23.9.1991 in Italien angemeldeten und dort am 28.9.1994 eingetragenen italienischen Marke "A." sowie "(Logo) A." (vgl. Anlage K 1 und K 3). Das Warenverzeichnis dieser Marken umfasst insbesondere HiFi-Geräte für Kfz. Die Parteien streiten um die Rechte an der deutschen Marke "A.". Die Klägerin begehrt gem. §§ 17, 27 MarkenG von der Beklagten zu 2) Übertragung der Marke A., hilfsweise verlangt sie Einwilligung in die Löschung der Marke. Des Weiteren hat sie ursprünglich beide Beklagte, nach der in der Berufungsinstanz von den Parteien übereinstimmend erklärten Teilerledigung nur noch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung der Klagemarke in Anspruch genommen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien begann im Jahr 1992, als Herr R. F. anlässlich einer Messe an die Klägerin herantrat und eine Zusammenarbeit, insbesondere eine Vermarktung der A.-Produkte der Klägerin in Deutschland vorschlug. Die Parteien erwogen zunächst, eine deutsche Vertriebsgesellschaft mit der Bezeichnung "A. Deutschland GmbH" zu gründen, in der Herr R. F. als "maßgeblich Verantwortlicher" tätig werden sollte. Hierzu kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 10.9.1993 (Anlage K 15) teilte die Klägerin Herrn R. F. mit, dass der Plan ihrer Gesellschafter C. und M., eine neue "Associate Company", die für A. in Deutschland zuständig sein sollte, im Moment aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Unabhängig von den Vertragsverhandlungen betreffend die Gründung einer Vertriebsgesellschaft in Deutschland hatte die Beklagte zu 1) bereits Ende 1992 damit begonnen, von der Klägerin bezogene A.-Produkte in Deutschland zu vertreiben. Auch nach der Mitteilung, dass die Gründung einer deutschen Vertriebsgesellschaft derzeit nicht in Betracht komme, setzte sich die Geschäftsbeziehung fort. Die Klägerin hat hierzu umfangreichen Schriftwechsel vorgelegt, um die Art der geschäftlichen Beziehung der Parteien zu dokumentieren. Hieraus ergibt sich, dass Ansprechpartner der Klägerin bei der Beklagten zu 1) hauptsächlich Herr R. F. war. In fast allen Unterlagen enthält der Briefkopf der Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) nicht nur das Unternehmenskennzeichen "E.", sondern auch die Zeichen "(Logo) A." und "A. Cabel". Im Folgenden wird der Schriftwechsel der Parteien im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung ausschnittweise dargestellt: Am 30.9.1992 sandte die Beklagte zu 1) durch Herrn R. F. ein Fax an die Klägerin mit Vorschlägen, wie ein Vertrieb von A.-Produkten in Deutschland gestaltet werden könnte, wo...

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