Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2012; Aktenzeichen 11 O 149/09)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 68/12)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 26.1.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Klägerin, der Abweisung der Klage im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 80.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, die die Beklagte zu 1) ab dem 23.8.2007 und die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 7.5.2009 zu entrichten haben.

2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin fortlaufend ab dem 1.12.2005 - lebenslang - eine jeweils zum 1. eines Monats fällige Schmerzensgeldrente i.H.v. monatlich 228 EUR zu zahlen. Für die monatlich bis zum 30.8.2013 fällig gewordenen Rentenbeträge haben die Beklagte zu 1) seit dem 23.8.2007, die Beklagten sodann als Gesamtschuldner seit dem 7.5.2009 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 3.11.2005 in D künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 3.11.2005 in Düsseldorf künftig entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche der Klägerin aufgrund eines Unfallereignisses am 3.11.2005 in D. Gegen 13.30 Uhr wurde die am 2.7.1994 geborene Klägerin im Bereich der Fußgängerfurt der oberirdischen U-Bahnhaltestelle L von einem sich der Haltestelle annähernden U-Bahnzug erfasst, über mehrere Meter mitgeschleift und hierdurch erheblich verletzt. Die Beklagte zu 1) war die Betriebsunternehmerin des U-Bahnzuges, der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt dessen Fahrer.

Auf beiden Seiten der Haltstelle L befinden sich Bahnsteige, rechts und links der Bahnsteige verläuft die in beiden Fahrtrichtungen zweispurige L. Passanten steht im Haltestellenbereich zum Queren der Gleise eine Fußgängerfurt zur Verfügung, an deren Ende sich jeweils mit Lichtzeichenanlagen versehene Fußgängerüberwege über die L anschließen. Die Haltestelle verfügte zum Unfallzeitpunkt auf beiden Seiten der Fußgängerfurt über jeweils zwei in unterschiedlichen Höhen angebrachte, die Annäherung von U-Bahnzügen signalisierende Blinkleuchten. Eine Abstimmung zwischen diesen Signallichtern und der Lichtzeichenanlage des Fußgängerüberwegs der L bestand nicht.

Am Unfalltag verließ die Klägerin von der Schule kommend einen stadtauswärts fahrenden U-Bahnzug an der Haltestelle L, um ihren Heimweg zu Fuß fortzusetzen. Hierzu beabsichtigte sie, die in beiden Fahrtrichtungen verlaufenden Schienen im Haltestellenbereich unter Nutzung der hierfür eingerichteten Fußgängerfurt zu überqueren. Sie betrat die Fußgängerfurt und wurde, nachdem sie die stadtauswärts führenden Gleise passiert hatte, etwa mittig der Furt von dem aus der Gegenrichtung herannahenden U-Bahnzug erfasst. Der Beklagte zu 2) hatte zuvor eine Gefahrenbremsung eingeleitet.

Aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen schwebte die Klägerin in akuter Lebensgefahr und lag elf Tage im Koma. Da sich das rechte Bein der Klägerin im Radlauf der Vorderachse des Triebwagens eingedreht hatte, musste es aufgrund der hierdurch entstandenen, erheblichen Verletzungen auf Höhe der Hüfte amputiert werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe sich mit überhöhter Geschwindigkeit dem Haltestellenbereich genähert. Da diese Geschwindigkeitsüberschreitung im Ergebnis als allein unfallursächlich anzusehen sei, müssten die Beklagten für das Unfallereignis vollumfänglich einstehen.

Die Klägerin hat für ihre unfallbedingten Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 200.000 EUR und eine monatliche Rentenzahlung von 400 EUR für angemessen erachtet und beantragt,

1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.11.2005 zu zahle...

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