Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 70/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2022 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für die erste Instanz und zweite Instanz wird auf 10.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 982 XXA B1 (Anlage TRI1; Klagepatent). Wegen Verletzung dieses Schutzrechts nimmt sie die Beklagten noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 10.06.1999 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 25.08.1998 und 15.04.1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.05.2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 10.06.2019 erloschen. Wegen des Wortlauts des erteilten Anspruchs 1 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage TR1) verwiesen.
Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 19.04.2021 (Az.: 2 Ni 30/20 (EP); Anlage B1; GRUR-RS 2021, 16453 - Schlossgehäuse) das Klagepatent in eingeschränktem Umfang mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:
"Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss aus Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteilen (6), denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch Spritzgießen fest verbunden und in das Schlossgehäuse (3) eingebettet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Mikro-Schalter (6)
einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,
wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten,
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist, und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) übertragen werden
und die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind,
wobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente mit Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie Ω-förmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist."
Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten zu 1. eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof - im Verlaufe des vorliegenden Berufungsverfahrens - durch Urteil vom 13.06.2023 (Az. X ZR 51/21, Anlage B18, GRUR-RS 2023, 19614 - Schlossgehäuse) zurückgewiesen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen schematischen Vertikalschnitt durch ein Kraftfahrzeugtürschloss mit einem Schlossgehäuse aus Kunststoff zeigt. Figur 2 zeigt einen Teil des Schlossgehäuses mit Anschlusseinrichtungen und einem Mikroschalter als elektrisch anzuschließendes Bauteil (6) in perspektivischer Darstellung.
Die Beklagte zu 1. gehört zur A -Unternehmensgruppe, an deren Spitze die B steht. Sie entwickelte zur Ausrüstung der 7er-Baureihe der C AG (nachfolgend auch nur: C) auf der Grundlage eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenentwicklungsvertrags (Anlage B13) ein Heckklappenschloss mit der dortigen Teilenummer D (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) und lieferte ein Muster an C. Die Beklagte zu 2., deren Muttergesellschaft die E GmbH ist, ist ein in Portugal geschäftsansässiges Unternehmen. Sie stellt die angegriffene Ausführungsform gemäß einem mit C abgeschlossenen Langzeitliefervertrag (Anlage B14) in Serie für C her. C ist der einzige Abnehmer der angegriffenen Ausführungs...