Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrittserklärung eines Mitglieds zu einem Einkaufs- und Marketingverbund enthaltene Klausel

 

Leitsatz (amtlich)

"Die E/D/E Bonussysteme basieren auf dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit der E/D/E Mitglieder mit dem E/D/E. Hieraus ergibt sich, dass ein Bonusanspruch entfällt, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen wird."

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611, 670, 307, 310

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 11 O 36/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.4.2011 verkündete Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt einen Handel mit Baustoffen, während die Beklagte einen großen Einkaufs- und Marketingverbund verwaltet.

Mit einer Erklärung vom 27.7.1986 schloss sich die Klägerin der Beklagten an. Nach Ziff. 2a ist die Anschlusserklärung für 2 Jahre rechtsverbindlich und "kündbar ½ Jahr vor Ablauf, andernfalls gilt sie für jeweils weitere 2 Jahre zu gleichen Bedingungen." In der Erklärung wird zudem Bezug genommen auf die Richtlinien zu den K-Bonus-Systemen. Diese ab 1.1.2003 teilweise geänderten und erweiterten Richtlinien sehen unter Nr. 9.5 folgendes vor:

"Die E. Bonussysteme basieren auf dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit der E. Mitglieder mit dem E. Hieraus ergibt sich, dass ein Bonusanspruch entfällt, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen wird."

Des Weiteren waren beide Parteien Kommanditisten der E. Beteiligungsgesellschaft W. (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft; vgl. den Gesellschaftsvertrag vom 10.2.1978). Mit Schreiben vom 23.4.2007, welches an die E-KG LTW gerichtet war, erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der Beteiligungsgesellschaft und kündigte zugleich den Anschluss an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 27.7.2008.

Im Jahr 2007 zahlte die Beklagte der Klägerin den Bonus, den diese aufgrund ihrer Umsätze erzielt hatte, aus. Die Zahlung der Boni für das Jahr 2008 verweigerte die Beklagte und berief sich darauf, dass der Bonusanspruch aus der Anschlusserklärung mit dem Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin sofort entfallen sei.

Die Klägerin hat in erster Instanz im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Boni für das Jahr 2008 verlangt. Diese hat die Beklagte unter Hinweis darauf verweigert, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch zustünde und sie infolgedessen auch keinen Auskunftsanspruch habe. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Klauseln.

Mit Teilurteil vom 16.11.2010 verurteilte das LG die Beklagte zur Auskunft und führte in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Boni für das Jahr 2008 bestehe, da die von der Beklagten in Bezug genommene Regelung, wonach im Falle des Ausspruchs einer Kündigung der Bonusanspruch ab diesem Zeitpunkt entfalle, unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem der Senat (I-24 U 204/10) den Wert der Beschwer für das Berufungsverfahren auf EUR 300,- festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 17.2.2011), führten die Parteien den Rechtsstreit vor dem LG zum Leistungsantrag fort. Mit Schlussurteil vom 19.4.2011 verurteilte das LG die Beklagte antragsgemäß die auf das Jahr 2008 zugunsten der Klägerin entfallenden Boni über EUR 38.314,64 nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 29.4.2011 zugestellt, hiergegen richtet sich ihre am 16.5.2011 beim OLG eingegangene Berufung. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.7.2011 mit einem am 25.7.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Verurteilung und vertritt die Ansicht, die streitgegenständliche Klausel sei wirksam. Das LG habe rechtsfehlerhaft einen dahingehenden Handelsbrauch nicht berücksichtigt. Es sei bei Einkaufsverbünden Gang und Gäbe, dass die Ausschüttung eines Bonus an eine ungekündigte Mitgliedschaft gekoppelt sei. Entsprechend habe auch das OLG Hamm in einem vergleichbaren Fall entschieden (Urt. v. 6.3.2006 - 8 U 66/05). Für den Zusammenschluss im Rahmen eines Einkaufsverbundes sollen treue Mitglieder belohnt werden, zumal eine möglichst hohe Anzahl von Mitgliedern für die Einkaufsmacht von entscheidender Bedeutung sei. Die deshalb als Treuegratifikation zu sehende Bonusregelung sei weder intransparent noch unwirksam, sie führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mitglieds im Falle einer Kündig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge