Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 28.03.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Herabsetzung des von der Beklagten zu zahlenden Krankentagegeldes. Der Kläger ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten im Tarif KTNA42 krankentagegeldversichert. Bei Vertragsabschluss betrug das vereinbarte Krankentagegeld 150 DM = 76,69 Euro; zuletzt betrug es 103 Euro bei einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 66,01 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 12.02.2001 (Anlage K1, Bl. 7 GA) sowie den Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 (Anlage K3, Bl. 15 f. GA) verwiesen. Der Versicherung lagen unter anderem die MB/KT (=RB/KT) zugrunde, die § 4 unter anderem bestimmten:
"§ 4 Umfang der Leistungspflicht
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt."
Der Kläger ist unstreitig seit dem 01.07.2015 - mit Unterbrechung vom 01.04 bis 27.04.2017 - arbeitslos; zuvor war er als IT-Arbeitsvorbereiter bei einem Serviceunternehmen der S. C. Bank mit der Koordinierung von Operating-Abläufen befasst. Sein berufliches Nettoeinkommen lag zuletzt bei 3 514 Euro. Wegen der Höhe der vom Kläger nunmehr bezogenen Leistungen wird auf den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 05.05.2017 (Bl. 74 ff. GA) verwiesen.
Der Kläger ist ferner seit dem 06.06.2017 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und kann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit zu 100% aufgrund von Panikstörungen (ICD10 F41.0) und mittelgradig depressiven Episoden (ICD10 F32.1) nicht mehr ausüben. Die Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 18.07.2017 Krankentagegeld; die Parteien streiten lediglich über die Höhe des von der Beklagten geschuldeten Krankentagegeldes.
Mit Schreiben vom Juni 2017 (Anlage B2, Bl. 62 ff. GA) informierte die Beklagte den Kläger über die von ihr vorgenommene Änderung der AVB (Anlage B1, Bl. 53 ff. GA). Diese AVB enthalten danach im Nachgang zum Urteil des BGH vom 06.07.2016 (IV ZR 44/15) unter anderem folgende Regelungen:
"4.2 Individuelle Leistungsanpassung [Hervorhebung durch den Senat]
Die C. verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Monats den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und soweit
1. durch eine Änderung des regelmäßigen, aus der beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorherige prozentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zum Nettoeinkommen wiederherzustellen,
2. durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Falle der Arbeitsunfähigkeit der Wechsel in eine Tarifstufe des Tarifes KTN mit entsprechend kürzerer Karenzzeit erforderlich wird.
Die Anpassung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Gründe für die Änderung beantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen der Central nachzuweisen."
"§ 4 Umfang der Leistungspflicht
[...]
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentagegeldern und dem Netto-Krankengeld der G. das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
(3) Der Versicherungsnehmer ...