Leitsatz (amtlich)
Eine unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vorgenommene Abtretung von einer GmbH zustehenden Forderung an einen ihrer Gesellschafter ist nicht nach § 134 BGB unwirksam; die Geltendmachung dieser gegen einen weiteren Mitgesellschafter gerichteten Forderung kann allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.
Normenkette
GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 10.03.2011; Aktenzeichen 4 O 263/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.3.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, vertreten durch deren Vorstand Dr. B., und der Beklagte waren bzw. sind in einer Vielzahl von Gesellschaften miteinander verbunden, so u.a. in der der H. GmbH (dort die Klägerin zu 50,25 % und der Beklagte zu 49,75 %), in der W. GmbH und - bis zu der von der Beklagten akzeptierten fristlosen Kündigung der Klägerin vom 28.1.2010 - in der W. T. GbR.
Die Klägerin, deren Vorstand und der Beklagte führen seit Jahren eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren gegeneinander. Im vorliegenden Verfahren zweitinstanzlich außer Streit ist die vom LG - nach Umdeutung des Begehrens der Klägerin - getroffene Feststellung, dass in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der W. T. GbR ein Aktivposten i.H.v. 2734,80 EUR einzustellen ist, der sich, so das LG, aus zwei der Klägerin zustehenden Forderungen von 8380 EUR (Kaufpreiszahlung G. Straße ...) und 7116,69 EUR (Vermessungskosten) abzgl. der durchgreifenden Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Zahlungsansprüchen aus verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen i.H.v. insgesamt 9103,55 EUR ergibt.
Weiterhin hat die Klägerin aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) Zahlung von 32.258,60 EUR begehrt. Mit "Abtretungsanzeige" vom 23.3.2010 (Anl. K5, Bl. 40 GA) trat die GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. B., an die Klägerin, vertreten durch deren Prokuristen R. B., "sämtliche Ansprüche aus dem Bauvorhaben G. Straße ... in M.", insbesondere aus 3 Rechnungen der GmbH gegen die W. T. GbR (im Folgenden: GbR) in einer Gesamthöhe von 64.571,21 EUR (Rechnungen vom 12.1.2010 über 7808,21 EUR, vom 19.3.2010 über 30.435 EUR und vom 22.3.2010 über 26.418 EUR) ab. Bei den im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin begehrten 32.258,60 EUR handelt es sich um den hälftigen Anteil an den vorgenannten 3 Rechnungen.
Insoweit hat das LG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die unter dem 23.3.2010 vorgenommene Abtretung dieser vermeintlichen Ansprüche der GmbH, die nach den Feststellungen des LG im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils überschuldet ist und deren Überschuldung zum 31.12.2009 bei mindestens 500.000 EUR und zum 1.2.2010 bei mindestens 800.000 EUR lag, an die Klägerin widerspreche dem auch im Auseinandersetzungsstadium fortwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die noch bei der GmbH vorhandenen und nicht unbeträchtlichen Forderungen i.H.v. 64.571,21 EUR im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen seien; weder aus der Abtretungsanzeige noch aus dem sonstigen Vortrag der Klägerin sei eine Gegenleistung hierfür erkennbar. Die unter diesen Voraussetzungen erfolgte Abtretung etwaiger Forderungen der GmbH an die Klägerin sei damit faktisch als eine Einlagenrückgewähr i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG zu verstehen. Sei nun diese Abtretung dennoch im Ergebnis als wirksam zu betrachten, da nach der Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG nicht die Rechtsfolge des § 134 BGB nach sich ziehen soll, habe die GmbH gegen die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch gem. § 31 Abs. 1 GmbHG, für welchen der Beklagte als Minderheitsgesellschafter der GmbH subsidiär hafte. Im Ergebnis führe damit die Abtretung der Ansprüche der GmbH an die Klägerin nicht nur dazu, im Rahmen der Auseinandersetzung einer anderen Gesellschaft den Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern darüber hinaus auch dazu, den Beklagten, der aus diesem Konstrukt keinerlei wirtschaftliche Vorteile ziehe, dem Risiko einer subsidiären Haftung auf Erstattung verbotener Rückzahlungen auszusetzen. Eine solche mögliche faktische doppelte Inanspruchnahme des Beklagten widerspreche dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis des § 242 BGB, das jedenfalls im Auseinandersetzungsstadium zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der GbR Anwendung finde. Auf die inhaltliche Berechtigung der klägerseits geltend gemachten Ansp...