Leitsatz (amtlich)
Erst durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht eine Verbindlichkeit der einzelnen Wohnungseigentümer ggü. der Gemeinschaft begründet. Darin ist seine konkrete Beitragsschuld festzulegen.
Normenkette
WEG §§ 10, 16
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.08.2003; Aktenzeichen 2-9 T 62/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 454/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 19.909,45 EUR.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist bei Rechtshängigkeit Wohnungseigentümerin der Wohnungen Nr. ... und ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft gewesen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu den Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 7.5.1984, geändert am 9.5.1984 (Bl. 93 ff, 111 ff. d.A.), Bezug genommen.
Die Antragsteller haben vor dem AG neben weiteren Forderungen, die nunmehr nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, einen Saldo von 38.939,50 DM (= 19.909,45 EUR) aus einer der Antragsgegnerin am 28.9.2001 übersandten Sanierungskostenabrechnung (Bl. 47 ff. d.A.) geltend gemacht.
Auf einer Eigentümerversammlung vom 26.4.1999 wurde unter Tagesordnungspunkt 3 die Sanierung der Fassade in einer bestimmten Weise beschlossen unter Verwendung von 10.000 DM aus der Instandhaltungsrücklage. Auf das Protokoll (Bl. 42 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Unter Tagesordnungspunkt 4 der selben Versammlung wurde eine Instandsetzung der Dachterrasse einschließlich der Aluminiumabdeckungen beschlossen, weil durch Undichtigkeiten der Aluminiumabdeckungen Feuchtigkeit eingedrungen war. Keiner der beiden Beschlüsse enthält eine vollständige Kostenverteilungsregelung. Die Dachterrasse steht laut der Teilungserklärung im Sondereigentum eines der Miteigentümer A. Sie bildet zugleich das Dach des Gebäudes.
Die Fassadenrenovierung wurde dann in anderer Form als ursprünglich beschlossen von dem Miteigentümer A. in Auftrag gegeben und von Handwerkern ausgeführt. Die Dachterrasse wurde komplett mitsamt der darunter liegenden Dämmung saniert. Auch die diesbezüglichen Einzelaufträge wurde nicht vom Verwalter, sondern von den Miteigentümern B. und A. erteilt.
Auf der Miteigentümerversammlung vom 7.2.2001 sollte über die Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden. Dieser Beschluss wurde aber zurückgestellt, weil die Antragsgegnerin nach ihren Angaben die Unterlagen und Belege dazu nicht erhalten hatte. Ein Beschluss dazu im Umlaufverfahren kam mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht zustande.
Auf der Miteigentümerversammlung vom 11.9.2001 (Bl. 13 ff. d.A.), bei der sämtliche Miteigentümer anwesend oder vertreten waren, wurde unter Punkt 4 einstimmig folgendes beschlossen:
"Die Sanierungsabrechnungen 2000 von Herrn A. und von Frau C. werden von der Verwalterin nochmals überarbeitet und zusammengestellt. Danach erhält jeder Eigentümer die Gesamtaufstellung der Sanierung und Instandhaltung mit Ausweisung der 1000tel Anteile der Eigentümer. Die errechneten Anteile sind dann zur Zahlung fällig, falls dies noch nicht schon erfolgt ist. Die Rücklagen i.H.v. 36.000 DM - Stand 31.12.2001 werden nicht für die Sanierung verwendet."
Der Beschluss ist nicht angefochten worden. Die in dem Beschluss erwähnte Abrechnung (Bl. 47 ff. d.A.) ging der Antragsgegnerin am 28.9.2001 zu. Nach dieser Abrechnung hat die Antragsgegnerin für die Fassaden- und die Terrassensanierung 38.939,50 DM zu zahlen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.10.2001 erhob die Antragsgegnerin Einwände gegen diese am 28.9.2001 zugegangene Abrechnung.
Die Antragsteller haben zunächst nach einer geringfügigen Teilrücknahme erstinstanzlich sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin die Zahlung von 23.643,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001 aufzugeben. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Das AG hat durch Beschl. v. 6.1.2003 (Bl. 306 ff. d.A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, den Zahlungsantrag nur wegen der 4 % über dem Basiszinssatz übersteigenden Zinsen teilweise zurückgewiesen und ihm im Übrigen nach mündlicher Verhandlung entsprochen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Sanierungskosten zu zahlen. Über diese sei abgerechnet worden. Dies ergäbe sich bei Auslegung des Beschlusses vom 11.9.2001 zu Punkt 4, nach dessen Sinn und Zweck ein Schlussstrich unter die Streitigkeiten um die Sanierung von Fassade und Dach bzw. Dachterrasse habe gezogen werden sollen, weswegen die Antragsgegnerin nunmehr mit Einwendungen ausgeschlossen sei.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.9.2001 durch das AG gewandt hat. Die Antragsteller sind der sofo...