Leitsatz (amtlich)
Zulässiges Abtretungsverbot im Architektenvertrag
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.2020; Aktenzeichen 2-32 O 95/19) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses und des angefochtenen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 292.460,95 Euro.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt Zahlung von 292.460,95 Euro aus abgetretenem Recht. Der Kläger schloss im Juni 2018 mit dem Architekten A einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) und stellte diesem einen Betrag in Höhe von 350.000,00 Euro zur Verfügung. Dabei wurde auch vereinbart, dass Forderungen des Architekten gegen die Beklagte zur Sicherheit abgetreten werden. Diese Forderungen waren jedoch aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen dem Architekten A und der Beklagten nur mit Zustimmung der Beklagten abtretbar (Anlage B 1, Bl. 20 d.A.), die nicht erteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 18.06.2020 (Bl. 68 ff. d.A.) einschließlich des Berichtigungsbeschlusses vom 26.08.2020 (nach Bl. 73 d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dafür war einerseits ausschlaggebend, dass die Vereinbarung zwischen dem Architekten A und der Beklagten, wonach die Abtretung nur mit ihrer Zustimmung möglich ist, gemäß § 399 Alt. 2 BGB für zulässig erachtet wurde. Insbesondere ist die Regelung des § 354a HGB nach Auffassung des Landgerichts nicht analog auf Freiberufler wie hier einen Architekten anwendbar und die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Des Weiteren hat das Landgericht auch keine treuwidrige Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung bejaht, da die unübersichtliche Lage und das Insolvenzverfahren hinreichend Anlass gaben, auf einer Abwicklung nur im Verhältnis zum Vertragspartner zu bestehen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Er hält das Urteil des Landgerichts aus rechtlichen Gründen für unrichtig, da im Geschäftsleben ein erheblicher Bedarf nach Refinanzierung bestehe, sodass Forderungsabtretungen möglich sein müssten. Dies treffe auf Architekten genauso wie auf Kaufleute zu, sodass § 354a HGB entsprechend angewendet werden müsse, jedenfalls wenn ein Architekt in erheblichem Umfang wie ein Kaufmann am Wirtschaftsleben teilnehme. Außerdem hält der Kläger die Zustimmungsverweigerung für treuwidrig, da seit dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter des Architekten A die Abtretung "akzeptiert" habe, keine unübersichtliche Lage mehr bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2020 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 292.460,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.08.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Insofern wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 12.02.2021 verwiesen (Bl. 129 ff. d.A.).
Die zusätzlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2021 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Der Kläger verweist zunächst auf die Interessenlage der Parteien des Architektenvertrags. Für den Architekten sei es nicht zumutbar, bei den Vertragsverhandlungen auf einer Streichung der Klausel über die Erschwerung der Abtretung zu verhandeln, da dies vom Auftraggeber als Hinweis auf wirtschaftliche Schwäche gedeutet werden könnte. Die juristische Relevanz dieser Überlegung erschließt sich dem Senat nicht. Vertragsverhandlungen sind immer mit wechselseitiger Preisgabe von Informationen verbunden. Auch ist der mögliche Rückschluss des Auftraggebers auf wirtschaftliche Schwäche nicht unbedingt unberechtigt, da die Notwendigkeit einer externen Refinanzierung über den Weg einer Forderungsabtretung tatsächlich auf eine solche Schwäche hindeuten kann.
Der Kläger bringt weiterhin vor, dass dem Auftraggeber bei einer Abtretung mögliche Einwendungen auch gegenüber dem Zessionar erhalten blieben. Das ist im Hinblick auf §§ 404 ff. BGB sicherlich zutreffend. Gleichwohl gibt das Gesetz den Vertragsparteien in § 399 Alt. 2 BGB eine zusätzliche Möglichkeit an die Hand, mit der eine noch stärkere Bindung aneinander ermöglicht wird und damit auch die Komplexität der Abwicklung im Dreiecksverhältnis vermieden werden kann. Wie im Hinweisbeschluss vom 12.02.2021 ausgeführt, kann dies...