Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessbevollmächtigter. Reisekosten. Verbraucherschutzverein. Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der für einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverband auftritt
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.04.2011; Aktenzeichen 2-24 O 164/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf Grund der jeweils vorläufig vollstreckbaren Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2011 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2012 sind von der Beklagten an Kosten für die erste Instanz 690,50 € und für die zweite Instanz 495,80 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.03.2012 an den Kläger zu erstatten.
Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge vom 22.03.2012 werden abgelehnt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
Wert der Beschwerde: 256,24 €
Gründe
1. Der Kläger nahm die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Unterlassung der Einbeziehung einer Klausel in deren Versicherungsverträge und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Nach entsprechender Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache und Abweisung der Nebenforderung mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2011 sowie Festsetzung des Gegenstandswertes auf 2.500,-- €, unterlag die Klägerin vor dem Oberlandesgericht mit ihrer auf die Erhöhung des Gegenstandswertes auf 25.000 € gerichteten Streitwertbeschwerde. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wurden mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 01.03.2012 zurückgewiesen. Mit beiden Urteilen wurde die Beklagte in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Unter dem 22.03.2012 beantragte der Kläger sodann die Kostenfestsetzung für die erste und die zweite Instanz. Hierbei beantragte er für die erste Instanz - wegen der Verbindung mit zwei weiteren Sachen - anteilige Reisekosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von 70,97 € und für die zweite Instanz in Höhe von 185,27 €.
Gegen die Absetzung dieser beiden Beträge mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.03.2012 wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 10.04.2012, der der Rechtspfleger des Landgerichts nicht abgeholfen hat. Der Kläger macht geltend, er sei als Verbraucherzentrale zwar ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Verein dessen Aufgabe in der Aufklärung und Beratung der Verbraucher liege, doch sei die Förderung auch auf diese Aufgabe beschränkt, so dass er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als jedes Unternehmen das einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch geltend mache. Er sei insbesondere kein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen, der über finanziell leistungsfähige Mitglieder verfüge, sondern sei auf staatliche Förderung angewiesen, die der Höhe nach nicht gesichert sei. Über eine Rechtsabteilung verfügten die Verbraucherzentralen regelmäßig nicht. Bei dem Kläger würden der Bereich - Wettbewerb - Versicherungen - Finanzen von 1 ½ Volljuristen bearbeitet, die neben der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen und AGB-rechtlichen Verstößen auch noch eine geeignete Verbraucherberatung sicherstellen müssten.
Die grundlegende Entscheidung des BGH vom 02.10.2008 (I ZB 96/07) gehe daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Vielmehr sei die Rechtslage entsprechend der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.12.2006 (1-20 W 86/06) zu beurteilen, wonach eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherzentrale, deren Aufgabenschwerpunkt in der Verbraucherberatung liegt, und die die schriftliche Instruktion von Prozessvertretern bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten durch eine Anwaltssozietät durchführen lässt, auch dann berechtigt ist, mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz zu beauftragen, wenn die von ihr angestrengten Verbandsklagen an einem auswärtigen Gericht geführt werden müssen. Die dadurch entstehenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigen seien notwendige Auslagen i.S.v.§ 91 ZPO und somit erstattungsfähig.
2. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. Die Beschwerde hat aber in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. ZPO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Hierzu gehören die Reisekosten des nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts des Klägers nicht. Der Senat hält insofern an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Entscheidung vom 12.Januar 2009 - 18 W 393/08), die sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2008 (I ZB 96/07) stützt. Dort hat der BGH - in Fortführung sein...