Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde - in WEG-Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG - zum OLG anfechtbar.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 22.06.2006; Aktenzeichen 19 T 409/06)

AG Offenbach (Entscheidung vom 18.08.2004; Aktenzeichen 41 II 393/2003)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 447,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 18.08.2004 (Bl. 75-80 d. A.) hat das Amtsgericht in einem Beitreibungsverfahren nach teilweiser Hauptsacheerledigung die Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld nebst Zinsen verpflichtet, ihr die gerichtlichen Verfahrenskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.073,76 EUR festgesetzt.

Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 12.07.2005 ist wegen der außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 447, 60 EUR gegen die Antragsgegnerin erlassen worden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.06.2006 (Bl 159-162 d. A.) die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 26.06.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 10.07.2006 eingegangenem Schreiben "Einspruch" gegen diesen Beschluss eingelegt.

Das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Nach § 13 a Abs. 3 FGG finden die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 43 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 103-107 ZPO enthalten und sie gelten auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, so dass das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BGH ZMR 2005, 58; BayObLGZ, 2002 274, 277; Senat JurBüro 2002, 456; Zöller/Herget: ZPO, 25. Aufl., § 104, Rdnr. 20 b; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rdnr. 68 a; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 74; Staudinger/Wenzel: WEG, 13. Aufl., 2005, § 47, Rdnr. 35; Demharter Rpfleger 2004, 439).

Nach der Änderung der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) -ZPO-RG- ist eine sofortige Beschwerde nur vorgesehen, soweit über den Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden hat (§§ 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der gesetzlichen Intention des ZPO-RG, in Nebenverfahren die Überprüfung von Entscheidungen im Rechtsmittelzug auf ein von der Bedeutung her gerechtfertigtes Maß zu beschränken, ist gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Entscheidungen ein Rechtsmittel in Gestalt der Rechtsbeschwerde nur noch dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sie durch das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dabei entspricht für die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsbeschwerde die (sofortige) weitere Beschwerde des § 27 FGG bzw. für das WEG-Verfahren die sofortige weitere Beschwerde des § 45 Abs. 1 WEG.

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin schon als unstatthaft.

Es ist als sofortige (Erst-)Beschwerde unzulässig, weil es sich nicht gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richtet. Aber auch als sofortige weitere Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil sie das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht zugelassen hat, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. Erforderlichkeit der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) fehlt.

An die Nichtzulassung ist der Senat gebunden, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch unzulässig ist, weil es nicht die Formerfordernisse einer Rechtsbeschwerde erfüllt. Weder ist es zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Instanzgerichte (Amtsgericht Offenbach am Main, Landgericht Darmstadt, Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 29 Abs. 4 FGG).

Unabhängig von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels könnte es auch...

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