Entscheidungsstichwort (Thema)
Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des unterzeichnenden Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsmittelbegründung nach § 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist formunwirksam, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch distanzierende Zusätze zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt nicht übernehmen kann oder will. Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung er sich bedient, ob er also "für" einen anderen bzw. in dessen "Auftrag", "Vertretung" oder "absentia" zeichnet.
2. Nach Ablauf der Begründungsfrist gegebene Erläuterungen, der Unterzeichner habe gleichwohl die inhaltliche Verantwortung tragen wollen, können an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern.
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.01.2013) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.01.2013 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Urteil vom 28.01.2013 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats mit Schriftsatz vom 22.03.2013 begründet und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt worden.
Das Kanzleiaktenzeichen im Kopfbogen der Begründungsschrift weist als Sachbearbeiter den Verteidiger aus, dessen Name sich auch unter Hinweis auf seine Kanzleiabwesenheit am Ende des Schriftsatzes befindet ("pro abs. AB, Rechtsanwalt, Dipl.-Verw.-Wirt"). Eine Unterschrift des Verteidigers enthält der Schriftsatz jedoch nicht. Stattdessen ist rechts neben dem Abwesenheitsvermerk die - ihrerseits signierte - Unterschriftenzeile "C, Rechtsanwältin" zu ersehen.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Seitens des Betroffenen kann die Begründung der Rechtsbeschwerde nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 345 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Rechtsbeschwerdegerichten die Prüfung unsachgemäßer und unverständlicher Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2764; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 29). Wählt der Betroffene die Möglichkeit der Rechtsbeschwerdebegründung durch Verteidiger- oder Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 273 f.; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Aufl., § 345 Rn. 16, 20, 27 f.).
Bestehen daran auch nur Zweifel, ist die Rechtsbeschwerdebegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 132 [Becker]; NStZ-RR 2002, 309 f.; NStZ 1987, 336; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).
Solche Zweifel sind zwar nicht schon dann berechtigt, wenn anstelle des Verteidigers ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt, insbesondere derselben Kanzlei, den Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713). Anderes gilt jedoch dann, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle von dessen Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (BVerfG aaO.).
So aber liegen die Dinge hier. Denn die unterzeichnende Rechtsanwältin hat nicht im eigenen Namen, sondern "pro absente", d.h. für den kanzleiabwesenden Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung unterschrieben. Ein derartiger Zusatz und die gewählte Form der Unterschrift sprechen dafür, dass die Unterzeichnerin eben nicht die Verfasserin der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreterin den von einem anderen verfassten Schriftsatz - ohne eigenverantwortliche Übernahme des Erklärungsinhaltes - unterschrieben hat. Dass dies nicht genügt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2013 - 2 Ss-OWi 240/13; Beschl. v. 06.12.2012 - 2 Ss-OWi 912/12; Beschl. v. 08.10.2012 - 2 Ss-OWi 751/12), die sich zudem im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen befindet (ebenso BayObLG, NJW 1991, 2095, 2096; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; MDR 2000, 1245; ferner KG, JR 1987, 217; anders, aber unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten des Einzelfalles jew. OLG Köln, NStZ-RR 2007, 57; OLG Rostock, Beschl. v. 06.03.2003 - 2 Ss OWi 249/00 I 191/00).
Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung sich der Unterzeichner bedient, ob er also "für" einen anderen bzw. in dessen "Auftrag...