Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 OWiG).
Das gilt auch, wenn mit dem Zulassungsantrag ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Prozessurteil angegriffen wird. Da ein Verwerfungsurteil allein aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeht, kann dagegen nur mit einer im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge vorgegangen werden, die geltend macht, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht verworfen wurde, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorlagen.
Auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, auf die der Zulassungsantrag auch im vorliegenden Fall gestützt werden konnte, ist in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Form geltend zu machen.
Nach dieser Vorschrift, die nach § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG auch bei einem Zulassungsantrag zu beachten ist, muss unter Darlegung bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen aufzuführen sind, näher ausgeführt werden muss, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdn. 48 b mit weiteren Nachweisen).
Der Rechtsmittelbegründungsschriftsatz führt insoweit aus, dass eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin nicht vorgelegen habe, weil das Gericht den Betroffenen zum "Termin zur Haftprüfung" geladen habe. Er - der Betroffene - habe sich aber weder in Haft befunden, noch sei Haft gegen ihn beantragt worden oder sei es überhaupt um eine Strafsache gegangen. Der Betroffene sei daher davon ausgegangen, dass die Ladung insgesamt unrichtig, fehlerhaft und unwirksam gewesen sei.
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben des Betroffenen nicht, da - wie sich aus dem übrigen Inhalt der Ladung ergibt - es sich bei der Angabe "Termin zur Haftprüfung" erkennbar um ein offensichtliches Schreibversehen des Amtsgerichts handelte, das nicht ursächlich für das Nichterscheinen des Betroffenen sein konnte. Im Übrigen waren die inhaltlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung gegeben.
Der Umstand, dass der Verteidiger dem Betroffenen die Auskunft erteilt habe, er müsse nicht zum Termin kommen, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen.
Diese Mitteilung stand in klar erkennbaren Widerspruch zu der Ladung, so dass der Betroffene diesen Widerspruch durch Nachfrage bei Gericht hätte aufklären müssen (vgl. Göhler, OWiG, a.a.O. § 74 Rdn. 32).
Die erhobene Sachrüge verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist ein reines Prozessurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.
Es enthält deshalb keine auf die Sachrüge hin prüfbaren Feststellungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. Die insoweit allein zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen sind hier gegeben.