Orientierungssatz
Übernachtungen des Verteidigers sind nach § 46 Abs. 1 RVG regelmäßig bis zu einem Höchstsatz von 150 € erstattungsfähig. Der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Auswahl seiner Übernachtungsmöglichkeit seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen.
Normenkette
RVG § 46
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.01.2017; Aktenzeichen 5-08 KLs 6330 Js 202391/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt € 18.970,52 festgesetzt. Seine weitergehenden Beschwerde sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 2. August 2016 die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt € 20.030,63. Mit Entscheidungen vom 26. Oktober 2016 und 30. November 2016 hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf € 17.383,03 und € 160,32 (in Summe: € 17.543,35) festgesetzt.
Er nahm hierbei Abzüge in Höhe von 6 x € 128 = € 768 netto für die beantragten Längenzuschlagsgebühren für die Termine am 18. März 2016, 22. März 2016, 5. April 2016, 20. April 2016 und 12. Juli 2016 vor mit der Begründung, die Termine abzüglich Pausen hätten nicht mehr als fünf Stunden gedauert.
Bei den Übernachtungskosten hat der Rechtspfleger hinsichtlich der Termine vom 22. März 2017, 11. April 2016, 19. April 2016, 2. Mai 2016, 10. Mai 2016 und 12. Mai 2016 lediglich Übernachtungskosten in Höhe von bis zu € 100 anerkannt. Zudem hat der Rechtspfleger die geltend gemachten Übernachtungskosten nebst Abwesenheitsgeldern für die Termine vom 18. März 2016, 21. März 2016, 18. Juli 2016, 22. Juli 2016 und 27. Juli 2016 nicht anerkannt.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2016 legte der Antragsteller gegen den Kostenbescheid "das zulässige Rechtsmittel" ein und machte weiter die beantragten Übernachtungskosten geltend. Mit Schreiben vom 3. November 2016 und 5. Dezember 2016 begründete der Antragsteller sein Rechtsmittel damit, dass die beantragten Längenzuschlagsgebühren zu erstatten seien.
Das Landgericht - Strafkammer - hat mit daraufhin durch die Kammer ergangenem Beschluss vom 13. Januar 2017 dem Antragsteller die Zahlung von weiteren € 1.428 aus der Staatskasse zuerkannt. Es hat dem Antragsteller den Längenzuschlag für den Termin vom 18. März 2016 in Höhe von € 128 netto zugestanden. Hinsichtlich der übrigen, vom Antragsteller geltend gemachten Längenzuschläge betreffend die Termine vom 22. März 2016, 5. April 2016, 20. April 2016, 2. Mai 2016 und 12. Juli 2016 hat es ausgeführt, dass bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung Pausen, die länger als eine Stunde gedauert haben, vollumfänglich nach der tatsächlich dauernden Pausenzeit zu berücksichtigen seien. Deswegen seien die weiteren geltend gemachten Längenzuschläge des Antragstellers in Höhe von 5 x € 128 = € 640 netto nicht anzusetzen.
Das Landgericht hat zudem dem Antragsteller für die Termine vom 18. März 2016, 21. März 2016, 18. Juli 2016, 22. Juli 2016 und 27. Juli 2016 Hotelübernachtungskosten in Höhe von jeweils € 150 (= € 750) nebst Abwesenheitsgeldern in Höhe von jeweils € 70 (= € 350 netto) zugestanden. Darüber hinaus sei für die vorgenannten fünf Termine sowie für die Termine vom 11. April 2016, 19. April 2016, 10. Mai 2016 und 12. Mai 2016 die Höhe der gemäß § 46 RVG zu erstattenden Übernachtungskosten von bis zu € 150 pro Übernachtungstag angemessen und erstattungsfähig. Die Kammer hat dies mit den in Frankfurt am Main üblichen Hotelkosten näher begründet. Es hat dem Antragsteller wegen der letztgenannten vier Termine weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 4x€ 50 = € 200 zuerkannt.
Gegen diesen Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2017 wendet sich der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2017 und 20. Januar 2017. Er begehrt weiterhin die Anerkennung sämtlicher beantragter Längenzuschläge sowie die vollen geltend gemachten Hotelübernachtungskosten, wenigstens aber € 200.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankfurt am Main hat gegen den Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass Hotelübernachtungskosten lediglich in Höhe von € 100 erstattungsfähig seien. Außerdem habe die Kammer dem Antragsteller pauschal € 150 als Hotelübernachtungskosten zuerkannt, obwohl dieser teilweise weniger als die festgesetzten € 150 für die jeweilige Übernachtung bezahlt habe.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Februar 2017 der Beschwerde der Bezirksrevisorin teilweise abgeholfen und die Übernachtungskosten auf den jeweils gezahlten Preis, maximal jedoch auf € 150 festgesetzt. Im Übrigen hat es den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist hinsichtlich der festzusetzenden Höhe der angefallenen Hotelkosten nur ...