Leitsatz (amtlich)

Wer zur Rechnungslegung über die Geschäfte, welche unter Verwendung eines bestimmten Produkts getätigt wurden, verurteilt worden ist, hat eine Aufstellung der dieses Produkt betreffenden einzelnen Ein- und Verkaufsgeschäfte vorzulegen, aus der sich der jeweilige Kaufpreis ergibt; außerdem ist die Vorlage der zugehörigen Rechnungen und Lieferscheine erforderlich.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.07.2017; Aktenzeichen 2-6 O 591/10)

 

Tenor

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Beschwerdewert: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Rechnungslegungsverpflichtung aus einer Verurteilung wegen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung.

Die Beklagten zu 1 und 2 wurden mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28.9.2011 verurteilt, die im Tenor im einzelnen wiedergegebenen Nachbauten von Stecktechnikprodukten der Klägerin in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben (Ziff. 1 des Tenors). Außerdem wurden sie verurteilt (Ziff. 2 des Tenors),

"der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. 1 bezeichneten Verletzungshandlungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe

(a) der Menge der hergestellten oder ausgelieferten Produkte gemäß Ziff. 1 sowie der hiermit erzielten Umsätze, gegliedert nach Kalendervierteljahren unter Angabe von Liefermengen, -preisen und -zeit;

(b) von Art und Umfang der Werbeträger, insbesondere Zeitschriften, Prospekte und sonstigen Werbematerialien, in oder auf denen die unter Ziff. 1 genannten Produkte abgedruckt oder beworben sind, gegliedert nach Kalendervierteljahren und Art der Werbeträger sowie von Auflage und Empfänger der Werbeträger

sowie

Rechnung zu legen über die Geschäfte, welche unter Verwendung der Produkte gemäß Ziff. 1 getätigt wurden."

Die Beklagten haben die aus den Anlagen AST 5, AG 2-4 ersichtlichen Auskünfte erteilt. Die Klägerin hielt dies nicht für ausreichend. Sie wollte mit ihrem Zwangsmittelantrag vom 12.04.2017 die Verpflichtung zur Rechnungslegung vollstrecken. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2017 gegen die Beklagte zu 1 ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR verhängt. Den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Zwangsgeldantrag hat es zurückgewiesen. Gegen diese Beurteilung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.

Am 6.9.2017 - während des Beschwerdeverfahrens - hat die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin ergänzend Rechnung gelegt. Die Parteien haben daraufhin das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II. Nach der übereinstimmenden Erledigung war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 wäre zurückzuweisen gewesen.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rechnungslegungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Rechnungslegung ist eine gesteigerte Form der Auskunft. Sie erfordert eine weitergehende, genauere Information (Köhler in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 9 Rn. 4.6, 4.31). Diese hat durch Vorlage einer die geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung zu erfolgen und durch Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 259 I BGB). "Geordnet" bedeutet, dass die Rechnungslegung nicht nur übersichtlich, sondern auch nachprüfbar sein muss (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05, juris).

a) Die Beklagte hat unter dem 16.03.2017 eine tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich die Menge der jeweils nachgeahmten Produkte, aufgegliedert nach Produktarten und Quartalen ergibt. Außerdem sind aus der Aufstellung Angaben zum jeweiligen Einkaufspreis, zum Verkaufspreis und zum Nettoumsatz ersichtlich. Weiterhin hat die Beklagte ihre Gemeinkosten angegeben und den gesamten Nettogewinn aus den betroffenen Produkten errechnet. Dies war nicht ausreichend. Zwar war anhand dieser Angaben eine Schadensberechnung möglich. Es fehlte jedoch an der Möglichkeit der Nachprüfbarkeit. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, eine Aufstellung der einzelnen Ein- und Verkaufsgeschäfte vorzulegen. Es genügte nicht, lediglich die Gesamtumsätze pro Quartal anzugeben.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, nach dem Wortlaut des Urteilstenors sei sie ausdrücklich nur zur Angabe der Menge der Produkte sowie der hiermit erzielten Umsätze, gegliedert nach Kalendervierteljahren unter Angabe von Liefermengen, -preisen und -zeit verpflichtet. Die genannte Tenorierung betrifft die Auskunftspflicht. Zusätzlich musste die Beklagte Rechnung legen. Die im Tenor genannten Angabe...

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