Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag; Irreführung durch Alleinstellungsbehauptung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Verfügungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen worden, kann ein erneuter Eilantrag nicht auf Gesichtspunkte gestützt werden, die in der vorangegangenen Entscheidung zur Begründung des Verfügungsbegehrens nicht als ausreichend angesehen worden sind.
2. In der für die Übertragungsgeschwindigkeit eines Mobilfunkangebots verwendeten Aussage "Schneller kann keiner" liegt keine Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich die Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung.
Normenkette
UWG § 5; ZPO § 935
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen 3-10 O 104/13) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird die Berufung der Antragstellerin gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 10 Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.12.2013 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), dessen Gründe nachfolgend wiedergegeben werden:
"Für den mit der Berufung weiterverfolgten Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1. - nunmehr beschränkt auf die in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlungen AST 3 und AST 4 - fehlt es teils am Verfügungsgrund, teils jedenfalls am Verfügungsanspruch.
1. Mit Recht hat das LG einen Verfügungsgrund insoweit verneint, als die Antragstellerin mit dem vorliegenden Unterlassungsantrag zu 1. (erneut) geltend macht, die angegriffene Werbeaussage "Schneller kann keiner" enthalte schon deswegen eine irreführende Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung, weil nicht angenommen werden könne, dass die Antragsgegnerin einen Platz in dieser Spitzengruppe mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Stetigkeit einnehme. Im Verfahren vor dem LG Hamburg (416 HKO 162/12) hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin mit dem dortigen Antrag zu 2. ein Unterlassungsbegehren verfolgt, dem das nunmehr verfolgte Verbotsziel aus den vom LG zutreffend dargestellten Gründen im Kern entspricht. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 20.11.2012 den Verfügungsantrag zu 2. u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass angesichts der sich im Telekommunikationsbereich ständig ändernden Techniken - was auch dem angesprochenen Verbraucherkreis bekannt sei - Werbeaussagen in diesem Genre nur die Gegenwart und nicht auch zukünftige Entwicklungen erfassten; daher liege entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der beanstandeten Aussage nicht die Behauptung der Antragsgegnerin, ihr LTE-Mobilfunknetz könne auch in Zukunft in Bezug auf die Geschwindigkeit nicht übertroffen werden (S. 6 des Urteils). Gegen diese Entscheidung des LG Hamburg hat die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt hat. Damit ist es ihr - auch wenn Entscheidungen im Eilverfahren keiner materiellen Rechtskraft zugänglich sind - im Hinblick auf den erforderlichen Verfügungsgrund verwehrt, das vorliegende Verfügungsbegehren erneut auf den genannten Gesichtspunkt, den das LG Hamburg als zur Begründung eines Irreführungsvorwurfs nicht ausreichend angesehen hat, zu stützen (vgl. Senat, Urt. v. 15.8.2013 - 6 U 122/13).
2. Ob dem Eilbegehren der erforderliche Verfügungsgrund auch fehlt, soweit es damit begründet wird, dass wegen neuer tatsächlicher Umstände, nämlich aufgrund des von der Antragstellerin seit dem 5.8.2013 erweiterten Leistungsangebots, die kurz darauf begangenen Verletzungshandlungen gemäß Anlagen AST 3 und AST 4 einen irreführenden Inhalt erhalten hätten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die angegriffene Werbung auch auf der Grundlage dieses Tatsachenvorbringens nicht als irreführend (§ 5 UWG) eingestuft werden.
Die Aussage "Schneller kann keiner" stellt - im Kontext der angegriffenen Verletzungshandlungen - die Behauptung einer Spitzengruppenstellung des Inhalts dar, dass die Antragsgegnerin zu den Anbietern mit den höchsten derzeit verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten bei der Nutzung von Smartphones gehöre. Der durchschnittliche Werbeadressat entnimmt dieser Werbeaussage allerdings nicht, dass die von der Antragsgegnerin gebotene Übertragungsgeschwindigkeit nicht von einem anderen Mitbewerber vereinzelt unter idealen Bedingungen übertroffen werden könnte. Denn für den normalen Nutzer eines Smartphones wäre ein solcher Vorteil eher theoretischer Natur und daher ohne größeren Wert. Der Durchschnittsnutzer wird vielmehr der Formulierung "Schneller kann keiner" lediglich den - wenn auch werbetypisch zugespitzten - Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die "durchschnittliche" Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhäl...