Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine notarielle Tätigkeit kann eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KostO in Betracht kommen, wenn es um eine Beurkundung einer Grundschuldbestellung geht, die der Sicherung von Ansprüchen gegen eine Kirchengemeinde betreffend die Errichtung bzw. den Betrieb einer Kindertagestätte dient.

 

Normenkette

KostO § 144

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.03.2014; Aktenzeichen 2-22 OH 17/13)

BGH (Aktenzeichen V ZB 23/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.06.2017; Aktenzeichen V ZB 23/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.043,46 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin beabsichtigte den Neubau einer Kindertagesstätte auf einem ihr gehörenden und noch neu zu vermessenden Grundstück in Stadt1. Zur Förderung des Vorhabens erging durch den Magistrat der Stadt1 am 11.10.2012 ein Zuwendungsbescheid über 1.863.000,- EUR. Zur Sicherung der dauerhaften Nutzung als Kindertageseinrichtung wurde hierin unter anderem aufgegeben, eine Grundschuld zugunsten der Stadt1 zu bestellen.

Am 11.03.2013 protokollierte der Kostengläubiger zu seiner UR-Nr ... diese Grundschuldbestellung über 1.863.000,- EUR. Wegen der Einzelheiten des Zuwendungsbescheides wird auf Blatt 35 ff. d.A., wegen der Einzelheiten der bezeichneten notariellen Urkunde auf Blatt 39 ff. d.A. verwiesen.

Mit Kostenberechnung vom 11.03.2013, Re.-Nr ... (Bl. 11 d.A.), stellte der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin für seine notarielle Tätigkeit insgesamt 5.132,47 EUR in Rechnung. Nach Korrespondenz, in der die Kostenschuldnerin bzw. das für sie später tätige Bistum Stadt2 die Ansicht vertreten hatte, dass hier eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 KostO angenommen werden müsse, was der Kostengläubiger jedoch abgelehnt hatte, hat das Bistum Stadt2 für die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 14.08.2013 die gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO betreffend diese Kostenberechnung beantragt.

Nach Zugang dieses Antrags hat der Kostengläubiger seine Kostenberechnung am 04.09.2013 zur oben angegebenen Rechnungsnummer auf einen Betrag von 3.429,58 EUR geändert; nach Anrechnung einer bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 2.067,27 EUR verblieb letztlich ein Betrag von 1.362,31 EUR. Die zunächst in Ansatz gebrachte Vollzugsgebühr hat er dabei in Abzug gebracht. Wegen des genauen Inhalts dieser Kostenberechnung wird auf Blatt 75 d.A. verwiesen.

Die Kostenschuldnerin hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in Ansehung dieser berichtigten Kostenberechnung und unter Verweis auf die diesbezügliche Handhabung anderer ... Notare aufrechterhalten und hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 KostO eingreife.

Der Kostengläubiger ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass schon ein kirchlicher Zweck nicht vorliege, da es an der Förderung der Religionsgemeinschaft durch den Betrieb einer Kindertagesstätte fehle. Jedenfalls handele es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen, so dass die in Anspruch genommene Gebührenprivilegierung nicht eingreife. Es handele sich um eine Dienstleistung, die auch privatrechtlich betrieben werden könne; zudem könne aufgrund der Zahlungen der Kommune, des Landes und der Eltern die Einrichtung problemlos betrieben werden.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das LG hat die Handakten des Kostengläubigers angefordert. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat am 19.02.2014 (Bl. 80 ff. d.A.) Stellung genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 88 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das LG die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 11.03.2013 in der Fassung der berichtigten Kostenberechnung vom 04.09.2013 auf 1.386,12 EUR ermäßigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend gemäß § 144 Abs. 1 KostO die Gebühr für die Beurkundung um 60 % zu ermäßigen sei und mithin 1.444,80 EUR betrage. Hieraus errechne sich einschließlich der Nebenforderungen der Bruttogebührenbetrag von 1.386,12 EUR, in dem die von der Kostenschuldnerin erfolgte Zahlung - die diesen Betrag übersteige - noch nicht berücksichtigt sei. § 144 Abs. 1 KostO sei einschlägig. Die Errichtung und der Betrieb einer Kindertagesstätte durch eine katholische Kirchengemeinde beträfe - so das LG - trotz einer nahezu vollständigen Finanzierung aus kirchengemeindenfremden Mitteln kein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der genannten Kostenvorschrift, für die die Gebührenermäßigung nicht gelte, sondern diene auch kirchlichen Zwecken, für die der Gesetzgeber Gebührenprivilegierung wolle. Der Begriff "wirtschaftliches Unternehmen" entstamme dem Kommunalrecht und betreffe solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem ...

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