Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. § 1054 ZPO
Normenkette
ZPO § 1054
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzender Richter am OLG Stadt1 A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und Vorsitzender Richter am OLG Stadt2a. D. C, am 26.02.2016 ergangene mit "Beschluss" überschriebene Kostenschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, der Antragstellerin Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 669.684,57 EUR zu erstatten, wird in der Form, die er durch den am 07.06.2016 erlassenen Klarstellungsschiedsspruch des Schiedsgerichts erlangt hat, für vollstreckbar erklärt und zwar mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung nur aus einem Betrag in Höhe von 364.932,24 EUR erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 669.684,57 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer mit "Beschluss" überschriebenen schiedsrichterlichen Entscheidung über einen Kostenerstattungsanspruch für ein vorangegangenes schiedsrichterliches Verfahren in der Form eines vom Schiedsgericht am 07.06.2016 erlassenen "Klarstellungsschiedsspruchs".
Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 05.08.2009 gegen die Antragstellerin eine Schiedsklage, mit der sie die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 15 Mio. EUR begehrte. Hintergrund der Schiedsklage war eine von der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin abgeschlossene Vertrauensschadensversicherung und ein daraus abgeleiteter Anspruch der Antragsgegnerin wegen Straftaten, die ein Mitarbeiter ihrer luxemburgischen Tochtergesellschaft über ein Jahrzehnt hinweg begangen hatte.
Im Verlauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens lehnte der Senat eine von der Antragstellerin beantragte Bestellung eines Ersatzschiedsrichters durch Beschluss vom 30.01.2014 zum Az. 26 SchH 5/12 (Anlage AG 1, Anlagenband) ab. Nachdem es in dem Schiedsverfahren aus zwischen den Parteien streitigen Gründen bis Mai 2015 noch zu keiner Entscheidung des Schiedsgerichtes, insbesondere auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Zulässigkeit des Verfahrens gekommen war, nahm die Antragsgegnerin die Schiedsklage mit Schriftsatz vom 21.05.2015 zurück. Die Antragsgegnerin verfolgt ihr Klagebegehren nunmehr vor einem staatlichen Gericht.
Das Schiedsgericht stellte mit einem Beschluss vom 28.09.2015 (Anlage AST 1, Bl. 42 ff. d.A.) die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest und erlegte die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten dem Grunde nach der Antragsgegnerin auf. Das Schiedsgericht kündigte in dem Beschluss außerdem an, über die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten in einem gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden.
Im nachfolgenden Verfahren legte die Antragstellerin zu den von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Kosten u.a. einen Schriftsatz vom 25.09.2015 mit Anlagen vor, in denen die angegebenen anwaltlichen Stundenhonorare und Auslagen aufgeschlüsselt und sowohl die Richtigkeit der Abrechnungen als auch der vollständige Ausgleich der geltend gemachten Kosten und Auslagen der Bevollmächtigten der Antragstellerin und der luxemburgischen Anwälte anwaltlich versichert wurde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.09.2015 nebst Anlagen (Anlage AG 11, Anlagenband) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.09.2015 (Anlage AG 10, Anlagenband) mündliche Verhandlung über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten und erhob mit Schriftsätzen vom 05.10.2015 (Anlage AG 12, Anlagenband), 28.10.2015 (Anlage AG 14, Anlagenband), 27.11.2015 (Anlage AG 15, Anlagenband) und 02.12.2015 (Anlage AG 16, Anlagenband), auf die Bezug genommen wird, verschiedene Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten.
Das Schiedsgericht unterbreitete den Parteien mit Verfügung vom 14.10.2015 (Anlage AG 13, Anlagenband u. Anlage AST 10, Bl. 327 ff. d.A.) einen Vorschlag für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt über die Höhe der von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten. Eine entsprechende Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande.
Das Schiedsgericht erließ am 26.02.2016 eine mit "Beschluss" überschriebene Entscheidung, mit der es aussprach, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 669.684,57 EUR zu erstatten habe. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der schiedsrichterlichen Entscheidung wird auf den Beschluss des Schiedsgerichts (Anlage AST 4, Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen.
Nach Zugang des Beschlusses des Schieds...