Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Schenkung durch Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtbarkeit der Prämienzahlung auf eine sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung

 

Normenkette

InsO § 134

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen 2/26 O 315/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 14.12.2010 abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt RA1, O1, beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am ... 2008 verstorbenen Herrn A. Er begehrt von der Antragstellerin im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO Rückerstattung eines Betrages in Höhe der Ratenzahlungen, die der Erblasser nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Lebensversicherung bei der B AG gezahlt hatte. Seine Ansprüche aus der Lebensversicherung hatte der Erblasser im Jahre 1998 an die Antragsgegnerin abgetreten. Die Abtretung erfolgte aufgrund einer Kreditvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Autohaus A GmbH; sie diente der Antragsgegnerin als Sicherheit für das von ihr bewilligte Darlehen an die GmbH, deren Gesellschafter der Erblasser war. Wegen des Todesfalles wurde die versicherte Summe von der B AG an die Antragsgegnerin ausgezahlt.

Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, dass die angefochtenen Ratenzahlungen im Verhältnis zum Gläubiger entgeltlich seien, weil die Antragsgegnerin dem Erblasser einen eigenen ausgleichenden rechtlichen Vorteil dadurch erbracht habe, dass die GmbH, deren Gesellschafter er war, ein Darlehen erhielt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage kann nicht verneint werden. Der Antragsteller hat den Klageanspruch schlüssig dargelegt. Die hier in Rede stehenden Ratenzahlungen des Erblassers auf den Lebensversicherungsvertrag sind anfechtbar gem. § 134 InsO.

Durch die Ratenzahlungen hat der Erblasser der Antragsgegnerin etwas unentgeltlich zugewendet. Hier hat die Antragsgegnerin durch die Abtretung die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag des Erblassers unentgeltlich erlangt. Wird - wie hier - eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob der Schuldner - hier also die GmbH - selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger - hier die Antragsgegnerin, die den Kredit gewährt hatte - seinerseits eine Gegenleistung schuldet. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 194/07, Rz. 14 m.w.N., juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Besicherung einer fremden Schuld entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht (BGH, a.a.O.). So liegt es hier aber nicht. Weder die Sicherungsabrede noch der Kreditvertrag lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin als Sicherungsnehmerin gegenüber dem Erblasser als Sicherungsgeber zur Auszahlung des Darlehens an die GmbH verpflichtet hatte. Der Umstand, dass der Erblasser an der Darlehensgewährung als Gesellschafter der GmbH ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, reicht nach neuer Rechtsprechung zur Begründung der Entgeltlichkeit der Besicherung einer fremden Forderung nicht aus (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - XI ZR 159/04, Rz. 14, juris).

Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag im Jahre 1998 bereits damals - wie bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts - der Antragsgegnerin eine gesicherte Rechtsstellung verschaffte; demgemäß ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erworben anzusehen.

In einem solchen Fall ist jedoch die Prämienzahlung innerhalb des in § 134 InsO normierten Vierjahreszeitraumes anfechtbar (Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 134 Rz. 15; Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 134 Rz. 23; Lind/Stegmann, ZInsO 2004, 413, 418; Armbrüster/Pilz, KTS 2004, 481, 500). Der Erblasser hat der Antragsgegnerin durch die Ratenzahlungen wie schon durch die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungsvertrag etwas unentgeltlich zugewandt. Durch die angefochtenen Ratenzahlungen hat der Erblasser zugunsten der Antragsgegnerin die Aufrechterhaltung der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme "erkauft" (Armbrüster/Pilz, a.a.O., S. 500; Lind/Stegmann, a.a.O...

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