Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamische Fassung des Aussetzungstenors in Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

Übersteigt der an den geschiedenen Ehegatten zu leistende Unterhalt dauerhaft den Betrag, um den die Rente des Unterhaltspflichtigen infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, kann dies im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG durch eine dynamische Titulierung des Aussetzungsbetrages berücksichtigt werden. Die erforderliche Bestimmtheit des künftigen Aussetzungsbetrages ist dabei durch Angabe des Rentenartfaktors, des Zugangsfaktors, der ausgeglichenen Entgeltpunkte und des Unterhaltsbetrages als Höchstbetrag sicherzustellen.

 

Normenkette

VersAusglG § 33

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Entscheidung vom 17.11.2015; Aktenzeichen 72 F 1042/15 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.08.2017; Aktenzeichen XII ZB 170/16)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

1. Ab dem 1. Dezember 2015 wird die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSRN: ...) in Höhe von 555,52 Euro ausgesetzt.

2. Bei zukünftiger Erhöhung des Rentenwerts wird die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers über den in Ziffer 1. genannten Betrag hinaus ausgesetzt und zwar in Höhe der Differenz des sich unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwerts ergebenden höheren Aussetzungsbetrags (Zugangsfaktor 0,973 × 19,545732 EP Ausgleichswert × jeweils aktueller Rentenwert gemäß § 68SGB VI) und des derzeit geltenden Aussetzungswertes von 555,52 Euro.

Der Aussetzungsbetrag beträgt jedoch höchstens 1.000 Euro.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Entscheidung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 17.11.2015.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

IV. Hinsichtlich Ziff. I. 2. des Tenors wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Hinblick auf Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau, die Antragsgegnerin, Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Rente.

Die am ...1979 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Marburg vom ...2006 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit (...1979 bis 30.04.2005) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften des Ehemannes belief sich auf 1.190,31 Euro, derjenige der Ehefrau auf 168,86 Euro. Zusätzlich hatte der Ehemann Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Stadt1 und Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Amtsgericht hat 510,73 Euro ((1.190,31 Euro - 168,86 Euro): 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Daneben hat es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse im Wege des analogen Quasisplittings Anwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und bezüglich der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung 19,78 Euro im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Seit dem 01.12.2015 bezieht der am ...1951 geborene Antragsteller Altersrente. Er ist aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die noch keine laufende Altersversorgung beziehen kann, Unterhalt in Höhe von 1.000 Euro als Barunterhalt zu zahlen, zudem überlässt er ihr eine ihm gehörende Wohnung mietfrei.

Mit am 14. Oktober 2015 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf die genannte Unterhaltspflicht eine Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner laufenden Rente in Höhe von 510,73 Euro begehrt.

Mit Beschluss vom 17.11.2015 hat das Amtsgericht für den Zeitraum ab 01.12.2015 die Kürzung der Versorgung des Antragstellers in Höhe von 559,20 Euro ausgesetzt. Dabei hat es den aufgrund Splitting übertragenen monatlichen Wert in Höhe von 510,73 Euro unter Zugrundelegung eines Rentenwertes zum Zeitpunkt der Ehescheidung in Höhe von 26,13 Euro in Entgeltpunkte von 19,5457 umgewandelt und diese dann mit dem Rentenwert von 28,61 Euro multipliziert, so dass sich ein Aussetzungsbetrag in Höhe von 559,20 Euro ergab. Das Amtsgericht hat dabei den Aussetzungsantrag des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass die Aussetzung der Kürzung für das gesamte übertragene Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung anstrebt wird und dieser sich nicht auf den genannten Betrag von 510,73 Euro beschränken wollt...

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