Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragungspflicht bezüglich eines Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit
Leitsatz (amtlich)
Die in der Hauptsache unterlegene Partei hat auch die Kosten der (erfolgreichen) Beschwerde im Sachverständigenablehnungsverfahren zu tragen.
Normenkette
ZPO § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2, § 567 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen 2-4 O 514/10) |
Tenor
1.1. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 21.1.2016 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 2.3.2016 wird zurückgewiesen.
2.2. Der Kläger und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: des Klägers) zugrunde, mit der dieser u.a. ein Schmerzensgeld wegen eines von ihm behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers begehrte.
Mit Beschluss vom 6.7.2011 ordnete das LG das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an (Bl. 72 f. d.A.). Nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Anwaltsschriftsatz vom 27.6.2012, Bl. 120 ff. d.A., und Anwaltsschriftsatz vom 19.9.2012, Bl. 138 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 18.10.2012 erklärte das LG die Ablehnung des Sachverständigen für unbegründet (Bl. 146 f. d.A.). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers erklärte die damals zuständige Einzelrichterin des Senats in dem Beschwerdeverfahren 8 W 64/12 mit Beschluss vom 15.2.2013 unter Abänderung des Beschlusses des LG vom 18.10.2012 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen für begründet (Bl. 194 ff. d.A.).
Nachdem das LG sodann einen anderen Sachverständigen bestellt hatte, erstatte dieser ein schriftliches Sachverständigengutachten und erläuterte dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 30.7.2014. Daraufhin nahm der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 29.9.2014 (Bl. 305 ff. d.A.) die Klage zurück. Der Beklagte stimmte der Klagerücknahme mit Anwaltsschriftsatz vom 7.10.2014 (Bl. 309 d.A.) zu.
Mit Beschluss vom 19.3.2015 entschied das LG, dass der Anspruch des zuerst bestellten Sachverständigen auf Vergütung entfällt (Bl. 313 f. d.A.).
Sodann entschied das LG mit dem angegriffenen Beschluss vom 21.1.2016 (Bl. 330 d.A.), dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Gegen den ihm am 29.1.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner hier noch am selben Tag eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führte der Kläger aus, der angegriffene Beschluss lasse das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht zur Ablehnung des Sachverständigen unberücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29.1.2016 (Bl. 337 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des LG vom 21.1.2016 dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 64/12 und dem Kläger die sonstigen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 2.3.2016 half das LG der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vor.
II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (1), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2).
1. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über Kosten die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 200,00 übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen dem auferlegten Kostenbetrag und der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung (vgl. etwa Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567, Rdnr. 40).
Nach dem angegriffenen Beschluss fallen dem Kläger in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 8 W 64/12 sowohl die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts als auch die Kosten des Rechtsanwalts des Beklagten zur Last. Würde hier der Beschluss in der von dem Kläger angestrebten Art und Weise abgeändert, müsste hingegen der Beklagte sowohl seine eigenen Kosten als auch die des Klägers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 8 W 64/12 tragen. Vor diesem Hintergrund liegt die Beschwer des Klägers hier deutlich über der in § 567 Abs. 2 ZPO normierten Grenze.
Die sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet.
Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger im Falle der Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 64/12 dem Beklagten a...