Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beifügung farbrichtiger Anlagen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, deren Urschrift farbige Anlagen enthält

 

Leitsatz (amtlich)

Die wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung setzt die Übermittlung farbiger Anlagen voraus, sofern die Urschrift farbige Anlagen enthält und nur bei Kenntnis der Farbigkeit der konkrete Umfang der geschuldeteten Unterlassungsverpflichtung ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn Gegenstand des Unterlassungstenors nachträglich hinsichtlich Farbe, Zusammenstellung, Schattenwurf und Schärfe digital bearbeitete Lichtbilder sind.

 

Normenkette

ZPO § 922 Abs. 2, § 929

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.01.2014; Aktenzeichen 2-6 O 377/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 13.1.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Frankfurt/M., mit welchem ihr nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden waren.

Die Antragstellerin hatte mit Beschluss vom 10.9.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt, mit welcher dieser untersagt wurde, Abbildungen von Schmuckstücken zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen (GA 62 ff.). Die streitgegenständlichen Abbildungen befanden sich in Farbe auf den Seiten 3-8 des Tenors der Beschlussverfügung (GA 64-69). Bei den Abbildungen handelt es sich um sog. Set-Bilder. Sie wurden in einer Grafikabteilung der A GmbH auf Grundlage von Fotografien hergestellt, wobei die zugrunde liegenden Fotografien insbesondere farblich, in der Schärfe sowie in der Komposition der einzelnen Schmuckstücke verändert wurden (vgl. Anl. ASt 2). Die Antragstellerin ließ die Beschlussverfügung der Antragsgegnerin unter Verwendung von schwarz-weißen Abbildungen zustellen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens rügte die Antragsgegnerin u.a. eine fehlerhafte Vollziehung der einstweiligen Verfügung mangels Zustellung farbiger Produktbilder.

Nachdem im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte und die Antragsgegnerin dem nicht entgegen getreten ist, hat das LG mit Beschluss vom 13.1.2014 gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung verwies es darauf, dass es an einer ordnungsgemäßen Vollziehung gem. § 929 Abs. 2 ZPO mangels Zustellung farbiger Abbildungen fehle.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien. Die Vollziehung der Beschlussverfügung sei ordnungsgemäß erfolgt. Geringfügige Abweichungen berührten die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

Dass die Abbildungen in der zugestellten Beschlussausfertigung nicht farbig wiedergegeben wurden, stelle hier keine wesentliche Abweichung dar. Die streitgegenständlichen Lichtbilder könnten auch ohne Farbigkeit identifiziert werden. Maßgeblich seien die Anordnung der Ringe, die perspektivische Darstellung, der Schattenwurf und der Steinbesatz sowie der eigene Stil der Ringe. Der Tenor befasse sich allein mit dem Verbot, urheberrechtswidrig Lichtbilder zu verwenden. Insoweit komme es hier nicht in vergleichbarer Weise wie bei Wettbewerbs- oder Geschmacksmustersachen auf die Farbigkeit an.

Das LG Frankfurt/M. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.2.2005 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Farbigkeit der Abbildungen hier ein wesentlicher Umstand sei. Mit schwarz-weißen Abbildungen befasse sich der Tenor nicht; ein auf schwarz-weiß-Abbildungen bezogenes Verbot ginge zudem über den Antrag hinaus. Schließlich sähen die Ringe im Fall einer schwarz-weißen Wiedergabe teilweise auch vollkommen anders aus als auf den Originalbildern. Maßgeblich sei zudem, dass Gegenstand des Eilverfahrens nicht die Originalfotografien, sondern die u.a. farblich und in der Schärfe modifizierten Überarbeitungen dieser Fotografien seien.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht gem. § 91a Abs. 1 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Widerspruchsverfahren unterlegen wäre.

Die einstweilige Verfügung wäre auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufzuheben gewesen. Infolge der Zustellung einer von der Urschrift in einem wesentlichen Punkt abweichenden Ausfertigung wurde die Beschlussverfügung nicht wirksam fristgerecht vollzogen.

Eine Beschlussverfügung ist in Form einer Ausfertigung der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift seitens des Gläubiger...

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