Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar die vollstreckungs- und die grundbuchrechtlichen Voraussetzung der Eintragung selbständig zu überprüfen, nicht jedoch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung.

2. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek muss keine Anhörung des Vollstreckungsschuldners erfolgen.

3. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nur in den Fällen des § 868 ZPO von Bedeutung. Auch dann ist kein Widerspruch gegen die Zwangshypothek im Grundbuch einzutragen.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 7 T 218/04)

AG Hadamar (Aktenzeichen TH-1447-8)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat den Vollstreckungsgläubigern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und des Erstbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 211.354,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Vollstreckungsschuldner unterwarf sich in der Urkunde des Notars A UR.-Nr. .../2001 B, O1, vom 2.11.2001 den Vollstreckungsgläubigern ggü. wegen Zahlung eines Betrages von 365.000 DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000 DM ab dem 1.1.2002 sowie nebst 10 % Zinsen aus 265.000 DM ab dem 1.1.2003 der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen (Bl. 8/20 d.A.).

Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners gegen diese Urkunde wurde durch Urteil des LG Frankfurt/M. vom 30.1.2004 - Az. 2/10 O 319/03 - abgewiesen. In dem Berufungsverfahren gegen dieses Urteil vor dem OLG Frankfurt - Az. 10 U 146/04 -, das noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit Beschl. v. 24.9.2004 gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners i.H.v. 380.000 EUR einstweilen eingestellt. Die Sicherheitsleistung ist nicht erbracht worden.

Auf Grund der Urkunde vom 2.11.2001 beantragten die Vollstreckungsgläubiger am 2.4.2004 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners. Das Grundbuchamt hat am 8.4.2004 in Abt. 3 lfd. Nr. ... eine Zwangssicherungshypothek i.H.v. 211.354,83 EUR zugunsten der Vollstreckungsgläubiger auf dem Grundbesitz des Vollstreckungsschuldners eingetragen. Gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek hat der Vollstreckungsschuldner am 29.4.2004 Erinnerung eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben des Grundbuchamtes vom 5.5.2004 ist dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt worden, dass täglich während der Sprechstunden auf der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes die Grundakten eingesehen werden könnten. Mit Schreiben vom 5.5.2004, dem Vollstreckungsschuldner zugestellt am 19.8.2004, ist ihm Gelegenheit zur Begründung der Erinnerung gegeben worden. Mit Verfügung vom 30.8.2004 hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen, da eine Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 GBO unzulässig sei und die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO daran scheitere, dass die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei, und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Unter dem 31.8.2004 hat der Vollstreckungsschuldner zur Begründung auf einen Schriftsatz vom 11.8.2004 und eine Beschwerdebegründung vom 30.8.2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 91 K 24/04 verwiesen und eine weitere Begründung nach Einsichtnahme in sämtliche verfahrensbezogenen Akten angekündigt. Die Berichterstatterin im landgerichtlichen Verfahren hat die Versteigerungsakten beigezogen und unter Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Frist zur abschließenden Begründung bis zum 30.9.2004 gesetzt. Mit FAX- Schreiben vom 1.10.2004 hat der Vollstreckungsschuldner erneut gerügt, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Anhand der Akten des LG Frankfurt/M. - Az. 2/10 O 319/03 - könne festgestellt werden, dass bisher nur ein "Scheinurteil" vorliege, weshalb der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek unzulässig sei. Eine abschließende Begründung erfolge, wenn vollständiges rechtliches Gehör gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 5.10.2004 ließ die Berichterstatterin der Kammer dem Vollstreckungsschuldner u.a. Kopien des Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek vom 2.4.2004 übersenden.

Mit Beschl. v. 11.10.2004 hat das LG die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom 22.10.2004 hat der Senat mit Beschl. v. 28.1.2005 - 20 W 438/04 - den landgerichtlichen Beschluss wegen fehlerhafter Besetzung der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kammer hat in geänderter Besetzung mit Beschl. v. 28.2.2005 die Erstbeschwerde des Vollstreckungsschuldners erneut zurückgewiesen, dem Volls...

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