Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf den Charakter der Kostenbeschwerde als in sich geschlossenes und vorrangiges Spezialverfahren kommt eine Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der bestrittene Rechtsweg zulässig ist, nicht in Betracht, auch wenn die für den Rechtsweg getroffene Regelung des § 17a GVG Grundsätzlich auch auf das Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit anwendbar ist.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-14 O 11/03) |
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kostenrechnung des Beklagten vom 30.10.2002 für unzulässig zu erklären. Das LG hat mit Urteil vom 3.4.2003 die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Forderung des Beklagten sei nicht verjährt. Gegen das ihm am 13.6.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.7.2003 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 18.7.2003 vor dem LG Göttingen Kostenbeschwerde gegen die in Rede stehende Forderung des Beklagten erhoben. Mit Beschluss vom 13.1.2004 hat das LG Göttingen (LG Göttingen, Beschl. v. 13.1.2004 - 6 T 77/03) die Kostenberechnung des Beklagten vom 30.10.2002 aufgehoben. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 219-229 d.A. Bezug genommen. Das LG hat die weitere Beschwerde hinsichtlich der Frage der entgegenstehenden Rechtshängigkeit der hier zur entscheidenden Vollstreckungsgegenklage zugelassen. Wie die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2004 erklärt haben, hat der Beklagte die von ihm eingelegte weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Göttingen vom 13.1.2004 zurückgenommen, so dass dieser rechtskräftig ist. Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands waren nach billigem Ermessen dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen, weil die von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage unzulässig war. Gegen vollstreckbare Ausfertigungen, die sich ein Notar für Kostenrechnungen erteilt hat, ist nämlich nur der Rechtsbehelf nach der Kostenordnung gegeben. Der ordentliche Rechtsweg ist für alle Ansprüche nach der Kostenordnung ausgeschlossen, und die Einwendungen gegen Kostenrechnungen eines Notars sind allein im Verfahren des Rechtsbehelfs gem. § 156 KostO zu verfolgen (vgl. OLG Oldenburg MDR 1997, 394). Die Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 156 KostO Rz. 3, § 155 KostO Rz. 10 m.w.N.). Die Regelung des § 156 Abs. 1 KostO, wonach Einwendungen gegen die Kostenberechnung einschl. solcher gegen die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei dem LG, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu machen sind, stellt ein in sich abgeschlossenes vorrangiges Spezialverfahren dar. In dem Umfang, in welchem das zuständige LG über die Kostenberechnung des Notars rechtskräftig erkennt, ist die Entscheidung für alle Kostenschuldner und den Notar einschließlich der Dienstaufsichtsbehörde bindend (OLG Düsseldorf v. 2.7.1996 - 10 W 58/96, MDR 1996, 1300 = OLGReport Düsseldorf 1997, 72 = NJW-RR 1996, 1405 [1406]). Demzufolge hat der Kläger nunmehr zu Recht den Weg der Kostenbeschwerde gem. § 156 KostO beschritten.
Im Hinblick auf den Charakter der Kostenbeschwerde als in sich geschlossenes und vorrangiges Spezialverfahren kommt eine Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, nicht in Betracht, auch wenn die für den Rechtsweg getroffene Regelung des § 17a GVG grundsätzlich auch auf das Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit anwendbar ist. Die Kostenbeschwerde verfolgt das Rechtsschutzziel der Aufhebung der Kostenrechnung, die Vollstreckungsgegenklage die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung. Durch eine zu Unrecht angenommene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann nicht ein in der Rechtsordnung nicht vorgesehener Rechtsbehelf geschaffen werden. Zu Recht hat deshalb das LG Göttingen in seinem Beschluss vom 13.1.2004 (LG Göttingen, Beschl. v. 13.1.2004 - 6 T 77/03) auch eine dem Beschwerdeverfahren entgegenstehende Rechtshängigkeit durch die hier anhängige Vollstreckungsgegenklage verneint. Denn der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage und des Notarkostenverfahrens sind nicht identisch. Auch nach Abweisung der Vollstreckungsgegenklage kann noch ...