Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsstrafklausel bie Geltendmachung des Pflichtteils durch alle Pflichtteilsberechtigten
Normenkette
BGB §§ 1925, 2265, 2267
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der weiteren Beschwerde: bis 66.300 EUR
Gründe
I. Die am -.-. 1920 geborene und am -.-. 2008 verstorbene Erblasserin und ihr am -.-. 1922 geborener und am -.-. 2000 vorverstorben Ehemann haben am 02.11.1983 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthält:
"Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen."
Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) sind die drei Kinder der Eheleute. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die drei Kinder der Beteiligten zu 5), die Beteiligten zu 1) und 6) sind kinderlos.
Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) und die Erblasserin haben am 20.4.2000 einen notariellen Vertrag geschlossen. Darin haben die Beteiligten zu 1), 5) und 6) erklärt, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machten, den sie mit 247.000 EUR bezifferten. Dafür hat die Erblasserin zugesichert Ihnen zu gleichen Teilen zwei näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtwert von ca. 2.200.000 DM schenkweise zu übertragen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je einem Drittel ausweist.
Die Beteiligten zu 5) und 6) haben den Erbscheinsantrag befürwortet. Die Beteiligte zu 1) ist ihm entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Eltern sich nur gegenseitig als Erben eingesetzt hätten ohne Schlusserben zu bestimmen. Deshalb hätten nach der Erblasserin die drei Kinder zu je 1/3 geerbt, nicht die drei Enkelkinder. Da alle drei Kinder den Pflichtteil geltend gemacht hätten, müssten sie auch hinsichtlich der Erbschaft gleich behandelt werden. Ansonsten hätte es der Erblasserin oblegen, bei der notariellen Beurkundung am 20.4.2000 den Hinweis zu erteilen, dass eines der Kinder durch die Kindeskinder bevorzugt werden solle. Eine Enterbung gem. § 1938 BGB hätten die Eltern sicher nicht gewollt. Der Pflichtteil sei aus steuerrechtlichen Gründen und nicht zum Nachteil der Mutter geltend gemacht worden. Man habe das Familienvermögen schonen und die Erblasserin steuerlich zu entlasten wollen. Diese Vorgehensweise sei auch im Sinne des vorverstorbenen Vaters gewesen.
Mit dem am 2.9.2008 erlassenen Vorbescheid hat das AG angekündigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 4) bis 6) als Miterben zu je 1/3 ausweist (Bl. 53 ff.).
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, die Eltern hätten den Fall, dass alle Kinder auf Auszahlung des Pflichtteils bestehen würden, nicht geregelt. Es sei der hypothetische Erblasserwillen im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermitteln. Wenn der Vater bedacht hätte, dass seine Kinder den Pflichtteilsanspruch im Einverständnis mit seiner Ehefrau geltend machen würden, um insbesondere eine steuerrechtlich vorteilhafte Regelung zu finden, könne kein Zweifel daran bestehen, dass er es dann dabei belassen hätte, dass seine drei Kinder weiterhin zu gleichen Teilen erben würden wie in dem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau vorgesehen. Für eine andere Auslegung ergäbe sich nichts. Dies wäre zur Zeit der Testamentserrichtung auch der Wille der Erblasserin gewesen. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch kein Enkel auf der Welt gewesen.
Das LG hat die Beschwerde durch Beschluss vom 16.1.2009 (Bl. 119 ff. bzw. 131 ff. (korr. Fassung)) zurückgewiesen.
Dagegen hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Aufhebung der landgerichtlichen und der amtsgerichtlichen Entscheidung die Abweisung des Erbscheinsantrags und die Erteilung eines Teilerscheins erstrebt, der sie zur Miterbin von einem Drittel ausweist. Die Beteiligte zu 1) rügt die Annahme des LG, dass sie und die Beteiligten zu 5) und 6), mit der Vereinbarung vom 20.4.2000 gegen die Pflichtteilsanktionsklausel verstoßen hätten und sie sowohl als Schlusserben als auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen seien. Sie bringt dazu vor, das LG habe sich nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt, dass die Eltern eine Strafklausel eingeführt hätten und dabei davon ausgegangen seien, dass "eines" der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen könnte. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Abfassung des Testaments noch keine Enkelkinder vorhanden gewesen seien. Es sei zu prüfen gewesen, was die Eltern gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass alle drei Töchter den Pflichtteil geltend machen. Sie hätten nicht gewollt, dass der Staat erbt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dann, wenn noch einer Tochter K...