Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins
Leitsatz (amtlich)
Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein kann nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage unter Angabe seiner Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden, unabhängig davon, ob man diesen als rechtsfähig ansieht oder die Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit als Träger der Rechte.
Normenkette
BGB §§ 21, 54; GBO § 47; ZPO § 50
Verfahrensgang
AG Dieburg (Beschluss vom 19.06.2023; Aktenzeichen MU-7898-3) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 13.07.2022 nicht erneut aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Gründe
I. Als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist seit 12.11.2013 der Beteiligte zu 1 eingetragen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13.07.2022 (Ord.-Nr. 3/3 der Grundakten) drei Urkunden bei dem Grundbuchamt eingereicht.
Im Einzelnen haben die Beteiligten zum einen eine Ausfertigung der Urkunde UZV-Nr. ... des Notars Q in Stadt1 vom 08.06.2022 (Ord.-Nr. 3/1 der Grundakten) vorgelegt. Diese enthält die Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2, als Gründungsmitglieder den Verein X & Y e. V., der im Eingang dieses Beschlusses als Beteiligter zu 3 bezeichnet ist, mit einer in der Urkunde wiedergegebenen Satzung zu errichten.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung sollen ideelle Zwecke des Vereins u. a. die Wahrung und Förderung des Zusammenhalts, die Pflege der Traditionen und die gegenseitige Unterstützung jeweils der Familie bzw. Familienangehörigen der Beteiligten zu 1 und 2 sein. Nach § 9 sollen Organe des Vereins der Vorstand und die Mitgliederversammlung sein. § 10 enthält nähere Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands und der Vertretung des Vereins durch diesen.
Weiterhin haben die Beteiligten die öffentlich beglaubigte Abschrift einer unter der UZV-Nr. ... des genannten Notars unterschriftbeglaubigten Urkunde (Ord.-Nr. 3/2 der Grundakten) ebenfalls vom 08.06.2022 eingereicht, die mit "Erste Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes des Vereins X & Y e.V." über- und von den Beteiligten zu 1 und 2 unterschrieben ist. Gemäß Ziff. 3 jener Urkunde habe die Beteiligte zu 2 u. a. sinngemäß festgestellt, dass der aus den Beteiligten zu 1 und 2 als Vorstandsmitgliedern bestehende erste Vorstand des Vereins satzungsgemäß gewählt worden sei und die Beteiligten zu 1 und 2 Vorstände und gesetzliche Vertreter des Vereins seien.
Schließlich haben die Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde Nr. ... des genannten Notars vom 08.06.2022 (Ord.-Nr. 3 der Grundakten) vorgelegt. Jene Urkunde ("Grundstücks-Übertragungsvertrag") hat ausweislich ihrer Ziff. I die Übertragung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1 als Übertragender an den Beteiligten zu 3 als Übertragungsannehmer zum Gegenstand.
Unter Ziff. III jener Urkunde erklärte der Beteiligte zu 1, das verfahrensgegenständliche Grundeigentum dem Beteiligten zu 3 vertreten durch die Beteiligten zu 1 und 2 als dessen Vorstände unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 "als Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft des Vereins [...]" zu übertragen.
Unter Ziff. IV. erklärten die Beteiligten zu 1 und 2, dass sich die Vertragsparteien über den Eigentumsübergang einig seien. Weiterhin bewilligten und beantragten sie sinngemäß, den Beteiligten zu 3 als Eigentümer im Grundbuch einzutragen und die Mitglieder des Vereins, die Beteiligten zu 1 und 2, in Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch zu benennen.
Nach Ziff. VI sind als Gegenleistungen für die Eigentumsübertragung bezeichnet: eine Zahlung des Übertragungsannehmers in Höhe von 1.000,00 EUR an den Übertragenden, die Übernahme etwa in den Abt. II und III eingetragener Rechte und Belastungen durch den Übertragungsannehmer sowie die Eintragung entgeltfreier und kostenloser Nießbrauchsrechte bzw. entgeltfreier und kostenloser Wohnrechte in von den "Übertragenden" (die Verwendung des Plurals entspricht Urkunde) gewünschter Form zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 in das Grundbuch auf erste Aufforderung durch den Beteiligten zu 1.
Auf die drei genannten Urkunden wird wegen ihres weiteren Inhalts und ihrer näheren Einzelheiten jeweils verwiesen.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat den Beteiligten mit Verfügung vom 25.10.2022 (Ord.-Nr. 3/6 der Grundakten) mitgeteilt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Zum Vollzug der Umschreibung sei ein Negativzeugnis nach § 28 BauGB vorzulegen. Denn obwohl der Vertrag als Übergabe bezeichnet sei, handele es sich doch um einen Kauf, weil eine Gegenleistung vereinbart sei und der Verkauf zudem an einen Dritten, den Verein, erfolge. Zudem hat die Rechtspflegerin die Eintragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 600,00 EUR abhängig gemacht.
Sie hat den Beteiligten weiterhin aufgegeben, den Wert der Immobilie mitzuteilen.
Die Beteiligten haben unter dem 18.0...