Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 1 FamFG ohne rechtzeitige Nachholung der versäumten Rechtshandlung
Normenkette
FamFG §§ 17-18
Verfahrensgang
AG Hanau (Entscheidung vom 23.10.2013; Aktenzeichen 61 F 1376/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 23. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils hälftig auferlegt; außergerichtliche Kosten des Beschwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die 196X geborene Antragstellerin und der 195X geborene Antragsgegner heirateten am XX.XX.1983. Das Amtsgericht hat die Ehe auf den am 26. Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten A in Stadt1 zugunsten des Antragsgegners ein auf ein Ehezeitende am 31. Juli 2007 bezogenes Anrecht von 5,1355 Entgeltpunkten übertragen. In gegenläufiger Ausgleichsrichtung hat es im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Land Hessen zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007 bezogenes und in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht von monatlich 816,89 Euro begründet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich verschiedener Versorgungsanrechte der privaten Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 25. November 2013 zugestellt worden. Durch ein bei dem Amtsgericht am 19. Dezember 2013 eingegangenes Schreiben hat der in der Beschwerdeinstanz im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerdeeinlegung nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsgegner persönlich Beschwerde eingelegt, diese auf die Entscheidung zur externen Teilung seines beamtenrechtlichen Anrechts beschränkt und insoweit beanstandet, dass das Amtsgericht bei der Wertermittlung die auf einem nachehezeitlichen Dienstunfall beruhende Erhöhung des für ihn maßgeblichen Ruhegehaltsatzes nicht habe berücksichtigen dürfen. Die A in Stadt1 hat sich der Beschwerde des Antragsgegners angeschlossen und im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen betreffend die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine aktualisierte Versorgungsauskunft zu den von der Antragstellerin erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften erteilt.
Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der A in Stadt1 abgeändert. Es hat den Ausgleichswert für das von dem Antragsgegner erworbene beamtenrechtliche Anrecht von 816,89 Euro auf 708,66 Euro herabgesetzt und den Ausgleichswert für das von der Antragstellerin erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,1355 Entgeltpunkten auf 5,7240 Entgeltpunkte heraufgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. April 2017 den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass für die Einlegung einer Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erweiternder teleologischer Auslegung des § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG Anwaltszwang bestehe, die Frist für die Einlegung einer formgerechten Beschwerde zwar abgelaufen sei, aber eine Wiedereinsetzung möglich erscheine, wobei die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG mit der Kenntnisnahme der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Lauf gesetzt werde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde dem Antragsgegner am 26. Mai 2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017, am Oberlandesgericht vorab per Fax am 9. Juni 2017 eingegangen, beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.
Am 4. August 2017 wurde der Antragsgegner vom Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass mit einem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen und den Akten bislang nicht zu entnehmen sei, dass spätestens am 9. Juni 2017 eine Beschwerde beim Amtsgericht eingegangen ist, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sein dürfte.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2017, am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen, teilte die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass keine Beschwerd...