Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich - wie auch sonst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen. Bei lediglich vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen liegt auch kein tief greifender Grundrechtseingriff vor, der eine ausnahmsweise nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten würde.

 

Normenkette

FGG § 19; GBO §§ 13, 71, 78

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 16.11.2005; Aktenzeichen 3 T 883/05)

AG Eschwege (Aktenzeichen Niederhone Band 53, Blatt 2021 NH - 2021 - 5)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Erstbeschwerdeführer die Eigentümer und Antragsteller sind und der Notar nur ihr Verfahrensbevollmächtigter.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten beider Beschwerdeverfahren.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert für das Erstbeschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 20.962,97 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Unter dem 13.9.2005 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller eine vom ihm zu UR-Nr. .../2005 beurkundete Grundschuldbestellung zur Eintragung vorgelegt. In der Bestellungsurkunde, an der die Beteiligten zu 1) bis 4) mitgewirkt hatten, wurde u.a. die Löschung der in Abt. III/1-3 eingetragenen Rechte beantragt. Nachdem das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 16.9.2005 die Vorlage der Löschungsbewilligungen hinsichtlich der zu löschenden Rechte verlangt hatte (Bl. 52 d.A.) wurde unter dem 7.10.2005 die rangbereite Eintragung der neuen Grundschuld und nur noch die Löschung der Rechte Abt. III/2 und 3 beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 17.10.2005 (Bl. 58 d.A.) hat das Grundbuchamt die Eintragung von der Rücknahme des Löschungsantrags (bzgl. des Rechts Abt. III/1) durch die Beteiligten zu 1) und 2), also die Grundstückseigentümer, abhängig gemacht. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, da er am 13.9.2005 von seinem Antragsrecht nach § 15 GBO Gebrauch gemacht und nur die Eintragung der Grundschuld, nicht aber die Löschungen beantragt habe, bedürfe es auch keiner Rücknahme des Löschungsantrags durch die Grundstückseigentümer.

Mit Beschluss vom 25.10.2005 (Bl. 61, 62 d.A.) hat der Grundbuchrechtspfleger den Antrag vom 13.9.2005 auf Eintragung einer Grundschuld i.H.v. 66.000 EUR sowie Löschung der in Abt. III lfde. Nr. 2-3 eingetragenen Rechte zurückgewiesen, da die Zwischenverfügung vom 17.10.2005 nicht erfüllt worden war. Mit der Formulierung "...lege ich gegen den dortigen Beschluss vom 25.10.2005 Beschwerde ein" ging am 2.11.2005 ein von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller unterzeichnetes Schreiben vom 1.11.2005 beim Grundbuchamt ein, mit dem gleichzeitig die Eigentümer ihren Löschungsantrag hinsichtlich des Rechts III/1 in beglaubigter Form zurücknahmen. Das Grundbuchamt nahm am 3.11.2005 die Eintragung der Grundschuld über 66.000 EUR und die Löschung der Rechte Abt. III/2 und 3 vor und legte die Beschwerde dem LG zur Entscheidung vor.

Das LG hat die Beschwerde als von dem Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegt angesehen und mit Beschluss vom 16.11.2005 (Bl. 70-72 d.A.) als unzulässig verworfen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis des Verfahrensbevollmächtigten unzulässig sei, gebe es jedenfalls nach dem Vollzug der beantragten Eintragung kein Rechtsschutzbedürfnis. Für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags fehle es an einem tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte des Verfahrensbevollmächtigten und ein in besonderer Weise schützenswertes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach der Summe der neu einzutragenden, bestehen bleibenden und zu löschenden Rechten auf 115.595,32 EUR festgesetzt.

Dagegen ist namens der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt worden, mit der gerügt wird, dass vor der Verwerfung kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Außerdem machen die Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde lägen vor. Ohne unverzügliche Eintragung der Grundschuld an der vereinbarten Rangstelle wäre das Darlehen nicht ausgezahlt worden. Bei einer mit der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verbundenen Verzögerung habe die Befürchtung des Vertragsrücktritts seitens der Verkäuferpartei bestanden. Dies hätte zu einem massiven Eingriff in das Eigentumsrecht der Beteiligten zu 3) und 4) geführt, denen ein Schaden von schätzungsweise 80.000 EUR entstanden wäre.

Außerdem beanstanden die Antragsteller...

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