Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang betrifft keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind iSv § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG und unterliegt nicht der Anfechtung.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 2.000,- Euro.
Gründe
I. Das erstinstanzliche Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs mit dem aus der geschiedenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangenen Kind, geb. ... 2013, das seit der Trennung der Eltern im Januar 2015 in der Obhut des Vaters lebt.
Kontakte der Mutter mit dem Kind fanden zumindest ab Sommer 2017 in Form begleiteter Umgänge statt, zuletzt bis Mai 2023. Mit Senatsbeschluss vom 10.05.2023 (...) traf der Senat eine Umgangsregelung, welche vierzehntägig unbegleitete Kontakte an den Wochenenden und eine stufenweise Ausweitung auf Übernachtungs- und Ferienkontakte umfasste.
Aufgrund einer im ... anhängigen Sorgerechtsverfahren eingegangenen Mitteilung der Verfahrensbeiständin wurden erstinstanzlich von Amts wegen das vorliegende Verfahren zur Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung sowie ein Hauptsacheverfahren eröffnet.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 20.12.2023 beschränkte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang zwischen dem Kind und der Mutter unter Einsetzung einer Umgangspflegerin auf begleitete Umgänge alle zwei Wochen samstags von 10:00 bis 17:00 Uhr.
Mit am 02.01.2024 beim Amtsgericht eingegangenem und als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin,
den Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 20.12.2023 zu dem Aktenzeichen 615 F 1228/23 EAUG aufzuheben.
Der Vater beantragt unter Hinweis auf den erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz vom 17.01.2024, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass das Rechtsmittel der Mutter als Abänderungsantrag ausgelegt werden könnte. Nachdem auf diesen Hinweis keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, half das Amtsgericht der "sofortigen Beschwerde" nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.02.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass angesichts der fehlenden Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen zum Umgangsrecht beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Im Hauptsacheverfahren erließ das Amtsgericht am 19.12.2023 nach Bestellung der Verfahrensbeiständin, Anhörung des Kindes am 13.11.2023 und der Kindeseltern sowie weiteren Beteiligten am 28.11.2023 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der künftigen Regelung des Umgangs. Die gegen den Beweisbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter wurde mit Einzelrichterbeschluss vom 15.3.2024 verworfen.
Weiter ist beim Senat ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ... anhängig.
II. Zunächst liegt mit dem Rechtsmittel der Mutter ungeachtet der Bezeichnung als "sofortige Beschwerde" eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts im Sinne von § 58 FamFG vor, die einer Abhilfe durch das Amtsgericht nicht zugänglich ist, § 68 Abs. 2 FamFG.
Die Beschwerde der Mutter ist als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffene Entscheidung in einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache nicht statthaft ist (§§ 57 Satz 1 und 2, 68 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur in den in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Katalogsachen eröffnet. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Erlass einer vorläufigen Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind fällt nicht hierunter.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die erstinstanzliche Entscheidung die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB umfasst.
Zwar werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Literatur zeigt; die Einordnung der Umgangspflegschaft als Regelung der elterlichen Sorge, die einer Beschwerde nach § 57 S. 2 Ziffer 1 FamFG zugänglich wäre (so MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1684 Rn. 130; Sternal/Giers (vormals Keidel), 21. Aufl. 2023, FamFG § 57 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 7; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 2 Das Umgangsrecht Rn. 45, beck-online), überzeugt jedoch nicht.
Maßgeblich ist insoweit die Einordnung des Ausgangsverfahrens als Umgangsverfahren nach § 1684 BGB, welches die Regelung des Umgangs und keine dem § 57 S. 2 Ziffer 1 FamFG unterfallende Regelung zum Sorgerecht umfass...