Entscheidungsstichwort (Thema)
Derselbe Gegenstand i.S.v. § 45 I 3 GKG bei Verkehrsunfall
Leitsatz (amtlich)
Verlangt der Kläger als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hauptsächlich die Reparaturkosten, hilfsweise die ihm infolge des Eintretens seiner Vollkaskoversicherung entstandenen Beitragsnachteile, so handelt es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass die Werte von Haupt- und Hilfsantrag auch dann nicht zusammen zu rechnen sind, wenn eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 Sätze 2-3
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen 9 O 940/07) |
Tenor
Teilweise auf die Beschwerde der Beklagten, im Übrigen von Amts wegen wird der Beschluss des LG Hanau vom 8.3.2011 abgeändert.
Der Kostenstreitwert wird festgesetzt
- für die Zeit bis zum 10.8.2008 auf 5.922,10 EUR,
- für die Zeit ab dem 11.8.2008 auf 7.266,21 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beklagten erstrebt Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, den sie mit 6.386,21 EUR beziffern. Die Kaskoversicherung des Klägers hat hierauf 4.162,22 EUR erstattet, dadurch entstehen dem Kläger Beitragsnachteile i.H.v. 1.392 EUR. Der Kläger hatte zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.042,10 EUR zzgl. Zinsen und Kosten zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Mit den Beklagten am 11.8.2008 zugestellten Schriftsatz hat er dann beantragt, (1a) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.386,21 EUR an sich, (1b) hilfsweise von 4.162,22 EUR an die Kaskoversicherung und weiteren 2.223,99 EUR an sich zzgl. Zinsen und Kosten zu verurteilen und (2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Für den Fall, dass er nur noch die Differenzschäden und die Beitragsnachteile in seiner Kaskoversicherung geltend machen kann, hat er äußerst hilfsweise beantragt, (3) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.397,99 EUR nebst Zinsen und Kosten an ihn zu verurteilen und (4) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm die Beitragsnachteile in seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen.
Mit Urteil vom 11.2.2011 hat das LG der Klage aus dem letztgenannten Hilfsantrag stattgegeben. Den Streitwert hat das LG mit Beschluss vom 3.3.2011 für die Zeit bis zum 10.8.2008 auf 5.665,43 EUR, für die Zeit danach auf 10.726,20 EUR festgesetzt, wobei es den Wert der Hilfsanträge zu (3) und (4) zu denen des Hauptantrags hinzugerechnet hat.
Gegen diesen, ihnen am 11.3.2011 zugestellten Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sehen in der Addition von Haupt- und Hilfsanträgen einen Verstoß gegen § 45 GKG.
Der Kläger ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt die Streitwertfestsetzung, weil insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung geboten sei.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und erreicht auch den Mindestbetrag der Beschwer. In der Sache hat sie Erfolg. Zudem besteht Veranlassung zur Berichtigung des mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teils der Wertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Soweit das LG den Wert bis zur Klageerweiterung auf 5.665,43 EUR festgesetzt hat, ist dies unzutreffend. Dem Beschluss vom 3.3.2011 ist nicht zu entnehmen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt; möglicherweise ist er der Wertvorstellung der Klageschrift entnommen und setzt sich aus dem Zahlungsbegehr (5.042,10 EUR) und den verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten (623,33 EUR) zusammen. Vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs (hier die verlangte anwaltliche Geschäftsgebühr) sind Nebenforderungen und wirken nicht streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 1 GKG; BGH NJW 2007, 3289). Stattdessen muss der Feststellungsantrag berücksichtigt werden. Dessen Wert bestimmt sich aus dem Wert der noch zu erwartenden Schäden, die der Kläger mit 1.100 EUR angibt, wobei wegen der fehlenden Titulierung der Forderung ein Abschlag zu machen ist (BGH JurBüro 1975, 1598), den der Senat mit 1/5 bemisst. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 5.922,10 EUR (5.042,10 EUR + 80 % von 1.100 EUR).
Für die Zeit nach der Klageerhöhung beträgt der Streitwert 7.266,21 EUR. Dieser Wert ergibt sich aus einer Addition (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) des mit dem Antrag zu 1a) verlangten Zahlungsbetrags (6.386,21 EUR) und des Werts der mit dem Antrag zu 2) begehrten Feststellung (880 EUR).
Eine Addition der Werte des Hilfsanträge findet nicht statt, weil diese denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Für den Gegenstandsbegriff des § 45 Abs. 1 GKG kann nicht allein auf...