Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG beschließen, wonach die Aufstellung eines Gefrierschranks in einem Kellerraum, der zum Gemeinschaftseigentum gehört und im Aufteilungsplan als "Waschraum" bezeichnet wird, an Stelle einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners zulässig ist.
Normenkette
WEG §§ 10, 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 625/06) |
Gründe
Die Beteiligten sind die Eigentümer der sechs Einheiten umfassenden Wohnungseigentumsanlage A-Straße ... in O1. Sie streiten jetzt nur noch über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem das Einverständnis mit der Aufstellung eines Gefrierschranks im gemeinschaftlichen Waschraum erklärt worden ist.
Die WEG wurde in der Planungsphase durch notarielle Teilungserklärung der Bauträgerin vom 1.11.2001 mit Nachtrag vom 23.11.2001 gebildet. Wegen dem Inhalt im Einzelnen wird auf Bl. 1/2 bis 1/33 der beigezogenen Grundakten Blatt ... von O1 Bezug genommen.
Unter anderem enthält die Teilungserklärung auch folgende Regelung:
"Alle Gebäude und Gebäudeteile, die nicht gemäß den vorstehenden Vereinbarungen in Ziff. 1 bis 6 im Sondereigentum stehen, sind gemeinschaftliches Eigentum."
In dem Aufteilungsplan, auf den die Teilungserklärung Bezug nimmt, ist neben den durch farbige Markierungen dem einzelnen Sondereigentum jeweils zugeordneten Kellerräumen u.a. ein Raum mit der Bezeichnung " Waschraum" eingezeichnet. Darin wiederum sind 12 kleine Quadrate eingezeichnet, von denen jeweils 6 mit " T" (offensichtlich für "Trockner") und 6 mit "WM" (offensichtlich für "Waschmaschine") markiert sind.
Die Antragsgegner zu 1) und 2) nutzten seit ihrem Einzug die Einheiten Nr. 1 und 2 im Erdgeschoss der Liegenschaft als einheitliche Wohnung und stellten im Waschraum auf einem der für eine Waschmaschine bzw. einen Trockner vorgesehenen Platz einen Gefrierschrank auf, dessen Betriebsstrom unstreitig zu ihren Lasten geht.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.3.2006 heißt es unter TOP 6.3. (Bl. 8d. A):
"Die bei der Versammlung anwesenden Eigentümer haben keine Bedenken dagegen, dass im allgemeinen Waschraum ein Gefrierschrank steht. Damit erklären sich alle Anwesenden ausdrücklich einverstanden.
Abstimmungsergebnis:
4 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen, 0 Nein-Stimmen"
Mit am 11.4.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin neben weiteren Beschlüssen die zu TOP 6.3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.3.2006 protokollierte Beschlussfassung angefochten mit der Begründung, dass der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz dafür gefehlt habe, da nicht mehrheitlich beschlossen werden könne, dass das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümerin teilweise vorenthalten werde. Die Antragstellerin habe sich schon seit 2002 gegen die Aufstellung des Gefrierschranks zur Wehr gesetzt.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, u.a. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.3.2006 zu TOP 6.3 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegner haben vorgetragen, der Gefrierschrank befände sich bereits seit dem Einzug der Antragsgegner zu 1) und 2) in 2002 unbeanstandet am selben Standort. Als Eigentümer von zwei Einheiten stünden den Antragsgegnern zu 1) und 2) vier Stellplätze für Elektrogeräte im Waschraum zu. Durch die Aufstellung des Gefrierschranks entstünde der Antragstellerin kein Nachteil, da er weder zu einer Verschmutzung, noch Geruchs- oder Lärmbelästigung oder intensiverer Nutzung des Kellerraums führe. Auch optisch bestehe kein wesentlicher Unterschied zu einer Waschmaschine oder einem Wäschetrockner. Eine Entfernung des Gerätes führe nicht zu einem Vorteil für die Antragstellerin, ihr werde auch nichts vorenthalten.
Die Wohnungseigentümerversammlung habe deshalb mehrheitlich über die Nutzung der Gemeinschaftsräume beschließen können.
Das AG hat mit Beschluss vom 31.10.2006 (Bl. 53-55 d.A.) u.a. diesen Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen und darauf abgestellt, dass die Aufstellung der Gefriertruhe keinerlei negative Auswirkung für die Antragstellerin entfalte, da sie auf einem den Antragsgegnern zu 1) und 2) zugewiesenen Stellplatz stehe und der Betriebsstrom der Gemeinschaft unstreitig nicht zur Last fällt.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17.11.2006 zugestellten Beschluss des AG hat die Antragstellerin mit bei Gericht am 29.11.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ihren Antrag auf Ungültigerklärung u.a. des TOP 6.3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.3.2006 weiterverfolgt.
Die Antragstellerin hat ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und darauf verwiesen, sie habe sich von 2002 bis 2004 permanent gegen das Aufstellen des Gefrierschranks gewendet, auch die Verwalterin sei unterrichtet worden. Weitergehende Beeinträchtigungen seien dadurch entstanden, d...