Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß aufgrund Vorsprungs durch Rechtsbruch

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; BGB § 138

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/6 O 376/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 29.10.2001 nach teilweiser Abhilfe durch Beschl. v. 9.11.2001 teilweise abgeändert.

Den Antragsgegnern wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, weiter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

– bei telefonischen Anfragen den voraussichtlichen Gesamtpreis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben wie im Falle St., wo als voraussichtlicher Preis 150 DM genannt, jedoch 359 DM in Rechnung gestellt wurden;

– für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen wie in den Fällen T. (Anlage K 17 der Antragsschrift) und F. (Anlage K 18 der Antragsschrift);

– nach der Erbringung von Schlüsseldienstleistungen den Kunden durch Manipulation des Türschlosses abzusperren, falls dieser sich weigert, die in Rechnung gestellten Kosten sofort und vollständig zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 4/10 und die Antragsgegner zu 6/10 zu tragen.

Beschwerdewert: 13.805 Euro (= 27.000 DM)

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 1) firmiert unter „Schlüsseldienst”. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zu 1) wirbt in den regionalen Branchenverzeichnissen zahlreicher Gemeinden, u.a. im Rhein-Main-Gebiet, für ihren Schlüsseldienst. Sie unterhält neben ihrem Firmensitz keine weiteren Niederlassungen. Die Türöffnungen werden von Subunternehmern durchgeführt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat allerdings nicht in jedem Ort, in dessen Branchenverzeichnis sie für ihre Dienstleistungen wirbt, einen Subunternehmer, was dazu führt, dass für Schlüsselöffnungen in den Orten, in denen kein Subunternehmer der Antragsgegnerin zu 1) ansässig ist, erhöhte Anfahrtskosten anfallen.

In der Vergangenheit gingen über diverse von der Antragsgegnerin zu 1) eingesetzte Subunternehmer Beschwerden bei der Antragstellerin ein, die sich gegen die Preisbemessung der Subunternehmer richteten und gegen die Art und Weise, wie sie ggü. den Kunden auf einer sofortigen Zahlung der überhöhten Rechnungen in bar bestanden.

Gegen mehrere Subunternehmer der Antragsgegnerin zu 1) sind bzw. waren Gerichtsprozesse anhängig, in denen die geforderten Preise auf ihre Angemessenheit hin überprüft und von den jeweils beauftragten Sachverständigen als zum Teil um mehr als 100 % überteuert begutachtet wurden. Das gilt für die Subunternehmer (Anlagekonvolut K 11), (Anlagenkonvolut K 12) und (Anlagenkonvolut K 17). Im Fall T. kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass anstelle der in Rechnung gestellten 1.019,64 DM bei ordnungsgemäßer Türöffnung nur rd. 260 DM hätten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Im Fall des Subunternehmers F. kam ein von der Antragstellerin beauftragter Sachverständiger zu dem Ergebnis, anstelle der zunächst in Rechnung gestellten 2.877,96 DM sei lediglich ein Betrag von maximal 1.172,22 DM angemessen.

Am 15.8.2001 wählte Frau S. eine Rufnummer, unter der die Antragsgegnerin zu 1) für ihren Schlüsseldienst wirbt, weil der „Schnapper” ihrer Tür sich nicht mehr bewegen ließ. Ihr wurde gesagt, man werde jemanden schicken; sie müsse mit einem Preis von etwa 150 DM rechnen. Eine Stunde später kam ein Monteur. Er meinte, es handele sich um eine schwierige Öffnung, die 359 DM kosten würde und ließ sich einen entsprechenden Auftrag von Frau S. unterzeichnen. Nach der Öffnung, die nach Angaben von Frau S. (eidesstattliche Versicherung vom 24.9.2001, Anlage K 8) etwa eine Minute dauerte, bestand der Monteur auf sofortige Bezahlung. Nachdem Frau S. dies ablehnte, schlug er die Tür wieder zu, so dass Frau S. ausgesperrt war.

Am 28.8.2001 bestellte Frau T. telefonisch bei der Antragsgegnerin zu 1) einen Schlüsseldienst zum Öffnen ihrer Wohnungstür. Ihr wurde eine Rechnung über 694,84 DM gestellt und es wurde auf Barzahlung bestanden. Der Monteur sagte ihr, ohne Geld würde er nicht weggehen, und veranlasste sie, ihren Mann von seiner Arbeitsstätte zu holen, damit dieser die Rechnung sofort begleicht.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, bzgl. der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu untersagen,

1. in Werbe-Medien, insbesondere in Branchenverzeichnissen, Zeitungen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge